Menü
Ereignisse
1944
März

Aufgaben der Betreuungslehrer

Am 22. März 1944 verschickt der Oberpräsidenten der Rheinprovinz einen Erlass zu „Aufgaben der Betreuungslehrer und Berichterstattung der Verbindungslehrer“ (Gen. 670). Darin heißt es:

„I. a) Die Anordnung meines Erlasses vom 2.3.44 - Gen 469 - über die Bestellung von Betreuungslehrern soll zunächst erreichen, dass für jede Klasse ein Lehrer vorhanden ist, der die Aufgaben und Pflichten eines Klassenleiters übernimmt. Soweit die Klasse gleichzeitig auch im Einsatz eine Gruppe bildet, übernimmt dieser Klassenleiter als Betreuungslehrer auch die Verbindung zu dem Einheitenführer und zu dem Verbindungslehrer (Betreuungsdirektor). Sind dagegen Schüler aus verschiedenen kleineren Einsatzgruppen zur unterrichtlichen Betreuung zusammengefasst und dabei in zwei und mehr Klassen eingeteilt, ist also mehr als ein Klassenleiter vorhanden, dann hat der Verbindungslehrer für diesen Verkehr einen dieser Lehrer als federführend zu bestimmen. (...)

II. Bis zum 12. jedes zweiten Monats, erstmalig zum 12.4.44, haben wir die Verbindungslehrer aufgrund der von den Betreuungslehrern erstatteten Meldungen über die nachfolgenden Punkte einen kurzen Sammelbericht über die Lage der schulischen Betreuung der Luftwaffenhelfer innerhalb der ihnen zugewiesenen Flakgruppen vorzulegen:

A. Fürsorge

1) Allgemeines 2) Vermeidung gesundheitlicher Schäden (dem Jugendalter angepasste Beanspruchung der körperlichen und geistig-seelischen Kräfte, Vorsorge für ausreichenden Schlaf, dem Wachstumsalter angepasste Verpflegung, Sport). 3) Körperpflege (Wäschewechsel) 4) Unterbringung 5) Beurlaubung der Lw.-Helfer.

B. Erziehung und Unterricht

1) Allgemeines 2) Durchführung des Unterrichts (Einhaltung der Unterrichtsstunden) 3) Arbeitsstunden 4) Freizeitgestaltung und Erhaltung der geistigen Aufnahmefähigkeit 5) Disziplinarfälle (dabei auch Beschwerdemöglichkeit für die Lw-Helfer).

C. Organisatorische Arbeit der Betreuungslehrer.

1) Allgemeines 2) Räume und Lehrmittel (Unterrichtswagen) 3) Überwachung der Teilnahme am Unterricht 4) Zusammenarbeit der Betreuungslehrer mit den Stammschulen.

D. Zusammenarbeit mit Dienststellen und Einheiten der Luftwaffe.

E. Lehrkräfte (Anmarschwege, Verpflegung, Unterbringung, Zuweisung von Bekleidungsstücken, Gestellung von Fahrzeugen)

F. Besondere Vorkommnisse

G. Bemerkungen. (...)

III. a) Bei der Einstellung der Luftwaffenhelfer des Jahrgangs 1928 haben sich zunächst Schwierigkeiten infolge unzureichender Austeilung von Leibwäsche (nur eine Garnitur je Helfer) ergeben. Das Luftgaukommando VI hat dem Sonderbeauftragten in Münster mitgeteilt, dass die Versorgung mit weiterer Wäsche durchgeführt werde. In dem Bericht zum 12.4.44 ist mir zu melden, an welchen Einsatzstellen (Feldpost Nr.) die Wäsche noch nicht in ausreichender Menge zugeteilt ist. Fehlanzeige nicht erforderlich.

b) In demselben Bericht ist anzugeben, bei welchen Einheiten (Feldpost-Nr.) den um Mitte Februar zum RAD einberufenen Lw-Helfern des Jahrgangs 1926 vor dieser Einberufung nur ein kurzfristiger und zur Erledigung der nötigsten Reisevorbereitungen kaum ausreichender Urlaub von 48 Stunden (einschließlich Reise zum Elternhaus) erteilt worden ist.“

Baum wird geladen...