Kritik an Verlegung von LWH
Der Sonderbeauftragte des Reichserziehungsministers für den Einsatz von LWH beschwert sich am 14. März 1944 beim Luftgaukommando Münster darüber, dass Luftwaffenhelfer ohne vorherige Absprache mit ihm oder mit den Verbindungslehrern in weit entfernte Gebiete verlegt wurden:
„Gemäß Erlass des Reichserziehungsministers vom 2.8.1943 - E III - a 1943, E II d soll bei auswärtigem Einsatz die Entfernung möglichst nicht über 6 - 8 Verkehrsstunden betragen. Ferner sollen im Interesse der Aufrechterhaltung der Beziehungen zum Elternhaus die Schüler der Klasse 6 (und sinngemäß der Klasse 5) nicht auswärts eingesetzt werden. Die Bestimmungen, die vom Reichsminister der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe erlassen wurden, sind gleichlautend.
Nachdem im Dezember und Januar mehrere Klassen aus Dortmund und Köln an einen Einsatzort verlegt waren, der etwa 1000 km (d.h. etwa 16-17 Verkehrsstunden) vom Schulort entfernt ist, sind jetzt Klassen aus Aachen, Neuss und Münster in Einsatzstellen verlegt, die etwa 700-800 km (d.h. etwa 12-14 Verkehrsstunden) vom Schulort entfernt sind.
Unter den verlegten Luftwaffenhelfern befinden sich Schüler der Klasse 6 und sogar der Klasse 5.
Da weder mir, noch dem Verbindungslehrer zur Flakgruppe oder dem Schulleiter aus „Gründen der militärischen Geheimhaltung“ die ungefähre Entfernung des neuen Einsatzortes vom Schulort bekannt gegeben wurde, konnte ein Einspruch oder ein anderweitiger Vorschlag nicht erfolgen. Ich bin aber mit den Verbindungslehrern zu den Flakgruppen und den Schulleitern der Überzeugung, dass eine andere Regelung hätte getroffen werden können, dass insbesondere Batterien hätten bestimmt werden können, in denen keine Schüler der Klasse 6 oder 5 im Einsatz stehen. Oder es hätten zweifellos die wenigen Schüler der Klassen 6 und 5 durch Flaksoldaten ersetzt werden können. Ein beteiligter Schulleiter hat mir berichtet, dass ihn einem ähnlichen Falle in Hessen-Nassau die betreffenden Luftwaffenhelfer nicht mit den verlegten Batterien verschickt sind, sondern ins Elternhaus zum Schulunterricht beurlaubt worden sind.
Wenn die in Erlassen des Reichsministers der Luftfahrt und Oberbefehlshaber der Luftwaffe und des Reichserziehungsministers niedergelegten Bestimmungen, die durch den Zusatz „nach Möglichkeit“ eingeschränkt sind, vorkommendenfalls unbeachtet bleiben^, können sie ihren beabsichtigten Zweck nicht erfüllen.
Die Eltern und Schulleiter können durch mich und die Schulaufsichtsbehörden nicht davon überzeugt werden, dass eine „andere Möglichkeit“ nicht hätte gefunden werden können.
Ich bitte deshalb nochmals darum, dass bei auswärtigem Einsatz die Verbindungslehrer zu den Flakgruppen vor der Verlegung gehört und beteiligt werden. Die Verbindungslehrer und Schulleiter, die auch sonst Geheimsachen zu bearbeiten haben, sind zur Wahrung militärischer Geheimnisse (noch dazu, wenn es sich nur um Angabe ungefährer Entfernungen handelt) befähigt.
Ich bitte ferner darum, dass vor allem die Schüler der Klasse 6 und 5 (Jahrgang 1928) beschleunigt zurückbeordert werden.“