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Ereignisse
1944
März

Beschwerden von LWH über Betreuungslehrer

Der Sonderbeauftragte für den Einsatz von Luftwaffenhelfern beim Oberpräsidium in Münster, Wagner, fordert am 11. März 1944 vom Luftgaukommando VI die Einhaltung der Bestimmungen, die zum Umgang mit Beschwerden und zur Stellung der Betreuungslehrer erlassen wurden:

„Gemäß Anlage zum Nachtrag III, Ziffer 2 der Luftwaffenhelferbestimmungen - RdL und ObdL. Az.: 11 b Nr. 57 160/43 (L Wehr. 1 III E) vom 31.7.1943 - richten sich die Aufgaben der Betreuungslehrer nach dem Erlaß des REM vom 1.2.1943 - E III 250/43 und den hierzu ergehenden ergänzenden Anordnungen. Die ergänzenden Anordnungen sind im Erlaß des Reichserziehungsministers vom 1.10.1943 - E III a 2342 (b) niedergelegt, den ich in Anlage beifüge. Die Bestimmungen dieses Erlasses sind jedoch, wie ich festgestellt habe, manchen Batterieführern und übergeordneten Dienststellen nicht bekannt. Ich bitte deshalb, die nachgeordneten Dienststellen davon in Kenntnis zu setzen.

Es kann unterstellt werden, dass der Erlaß des Reichserziehungsministers vom 1.10.1943 - E III a 2342 im Einvernehmen mit dem RdL und ObdL ergangen ist. In diesem Erlaß heißt es u.a.: „Der Betreuungslehrer hat die Belange der Helfer gegenüber den militärischen Dienststellen zu vertreten. Er hat darüber zu wachen, dass die Helfer nicht überbeansprucht werden, keine vermeidbaren gesundheitlichen Schäden erleiden und in der Lage bleiben, auch ihre schulische Ausbildung mit Erfolg fortzusetzen. Zu den fürsorgerischen Aufgaben gehört deshalb u.a. auch die Sorge für ausreichenden Schlaf und eine bestimmungsgemäße, den jugendlichen Bedürfnissen angepasste Verpflegung.

Wie mir berichtet wird, haben Batterieführer die Vertretung der Belange der Helfer durch den BL gelegentlich als Einmischung in militärische Angelegenheiten angesehen.

Nach meiner Auffassung haben Eltern und Luftwaffenhelfer das Recht, etwaige Wünsche oder Beschwerden dem Betreuungslehrer vorzutragen, damit dieser beim Batterieführer vorstellig werden kann, und sich, falls er keinen Erfolg hat, an seine vorgesetzten Dienststellen wenden kann. Zweifellos sind die Luftwaffenhelfer auch ihren Eltern und Lehrern gegenüber zur Geheimhaltung militärischer Angelegenheiten verpflichtet. Das kann jedoch nicht bedeuten, dass es den Schülern untersagt sein soll, etwaige - ihnen gerechtfertigt erscheinende - Beschwerden über mangelhafte Verpflegung und Unterkunft, übermäßige Beanspruchung und schlechte Behandlung durch Soldaten durch Soldaten und Vorgesetzte ihren Betreuungslehrer oder den Eltern vorzutragen. Es erscheint mir unzulässig, dass ihnen das von Disziplinarvorgesetzten verboten wird, und dass sie auf den dienstlichen Beschwerdeweg verwiesen werden. Die Luftwaffenhelfer sind, wie wiederholt in den Erlassen des RdL und ObdL festgestellt ist, nicht Soldaten, sondern Helfer und Schüler.-

 

Ich bitte um Zustimmung, dass meine Auffassung, die von Schulleitern und Eltern geteilt wird, zutreffend ist.“

Eine Abschrift seines Briefes sendet der Sonderbeauftragte an den Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung u. Volksbildung, und fügt hinzu:

„Nachweislich sind Luftwaffenhelfer in Einzelfällen von Soldaten, Unteroffizieren und Offizieren schlecht behandelt oder gar misshandelt worden. Es wurden von Eltern und Schulleitern berechtigte Klagen über mangelhafte Verpflegung und Unterkunft sowie beispielsweise über die sittliche Gefährdung der Jugend vorgebracht. Eine Untersuchung und Abstellung dieser Missstände konnte nur erfolgen, wenn Eltern, Betreuungslehrer, Schulleiter oder Schulaufsichtsbehörden durch die Luftwaffenhelfer davon in Kenntnis gesetzt wurden. Andernfalls wurden die Beschwerden durch die Disziplinarvorgesetzten aus begreiflichen Gründen unterdrückt. Es stellte sich heraus, dass in einigen Fällen, die Batterieführer selbst schuldig waren oder die misslichen Zustände in ihrer Batterie fahrlässig geduldet hatten. Eine Beschwerde der jugendlichen Luftwaffenhelfer beim Batteriechef würde in derartigen Fällen von vornherein zum Scheitern verurteilt sein.

Ich bin deshalb von Eltern, Schulleitern und Schulaufsichtsbehörden gebeten worden, eine eindeutige Entscheidung über diese Frage herbeizuführen.“

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