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Ereignisse
1944
März

Neuer Erlass zu LWH

Der Oberpräsident der Rheinprovinz veröffentlicht am 2. März 1944 folgenden Erlass zu „Klassenspitzen beim Einsatz von Luftwaffenhelfern und zur Dauer ihres Dienstes“ (Gen.Nr. 462):

„Eine Besprechung über Luftwaffenhelferfragen im Reichsluftfahrtministerium hat zu einem Befehl des Luftgaukommandos VI geführt, aus dem ich im Auszuge folgendes mitteile:

Der klassenweise Einsatz der Luftwaffenhelfer hat in einzelnen Batterien zu einer Überschreitung der Sollstärke an Luftwaffenhelfern, zu sogenannten Klassenspitzen geführt.

1.) Es wird davon abgesehen, die über die Sollstärke hinaus vorhandenen Lw.Helfer zu neuen Klassen in neu zu besetzenden Batterien zusammenzufassen und daher befohlen, dass die Klassenspitzen durch folgende Maßnahmen beseitigt werden:

a) Verwendung kleinerer Klassenspitzen auf freien Soldatenplanstellen in den gleichen Batterien,

b) bei Vorhandensein größerer Klassenspitzen Herauslösung ganzer Klassen und Verwendung in Batterien, in welchen noch keine Lw.Helfer eingesetzt sind, oder Verwendung für Neuaufstellungen. Diese Verwendung darf aber nicht dazu führen, dass Lw.Helfer in Stellen eingesetzt werden, für die sie nicht vorgesehen sind, z.B. als Munitionskanoniere.

2.) Nach Ziffer 7 Absatz [?] des Nachtrages II zu den Lw.-Helferbestimmungen ist eine Abmeldung vom Schulbesuch ohne Einfluss auf die Notdienstverpflichtung. Der Herangezogene bleibt Lw.Helfer auch wenn er nicht mehr Schüler ist. In sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen bleiben die Lw.Helfer des Geb.Jahrg. 1927 im Lw.-Helfer-Dienst bis zur Einberufung zum RAD oder zur Wehrmacht, auch wenn sie als Schüler der 8. Klasse das Reifezeugnis erhalten und von der Schule abgehen.

3.) Der Lw.Helfer-Einsatz endet mit der Einberufung zum Arbeitsdienst oder zum Wehrdienst.

Die Lw.Helfer des Geb.Jahrg. 1926, die nicht zum RAD einberufen werden, bleiben daher im Lw.Helfer-Einsatz.

4.) Lw.Helfer, die zum RAD einberufen, dann aber wieder entlassen werden und zur Schule zurückkehren, sind erneut zum Lw.Helfer-Dienst heranzuziehen, weil sie dann wieder Schüler höherer Schulen oder von Mittelschulen und demnach zum Kriegshilfseinsatz als Lw.Helfer verpflichtet sind.

Eine Heranziehung kann nur unterbleiben, wenn die Zeit zwischen der Entlassung vom RAD und Einberufung zur Wehrmacht nur gering ist.“ (Vgl. dazu aber meinen Erlass vom 4.2.44 - Gen 213 -).“

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