Arbeitsordnung für Akademie für Jugendführung
Am 18. Februar 1938 wird im Amtlichen Nachrichtenblatt der Reichsjugendführung folgende Verfügung des Reichsjugendführers über die Ausbildungsordnung für das HJ-Führerkorps an der Akademie für Jugendführung der HJ in Braunschweig abgedruckt.
„Die großen Aufgaben, die der Führer seiner Jugend gestellt hat, erfordern ein Führerkorps, das nach Charakter und Leistung höchsten Anforderungen genügt.
Der Heranbildung dieses Führerkorps dient die Akademie für Jugendführung in Braunschweig.
An diese Akademie kann jeder Hitler-Junge berufen werden. Voraussetzung hierfür ist:
1. Nachweis der deutschblütigen Abstammung.
2. Einwandfreier gesundheitlicher und erbgesundheitlicher Untersuchungsbefund.
3. Einwandfreie nationalsozialistische Haltung, körperliche und geistige Leistungsfähigkeit.
4. Abgeschlossene Berufsausbildung oder Abitur.
Der Anwärter nimmt an einem Vorauslese-Lehrgang teil. Nach Abschluss dieses Lehrganges wird entschieden, ob er den gestellten Anforderungen genügt.
Nach erfolgreicher Ableistung der Arbeitsdienst- und Wehrdienstpflicht wird vom Führer-Anwärter die Erfüllung folgender Aufgaben verlangt:
1. Viermonatliche Tätigkeit als Mitarbeiter in einer Gebietsführung.
2. Achtwöchentlicher Lehrgang in der Reichsjugendführerschule in Potsdam.
3. Einjährige Ausbildung auf der Akademie für Jugendführung.
4. Dreiwöchentliche Ausbildung in der Industrie des Inlandes und sechsmonatliche Ausbildung im Ausland.
5. Abschlussprüfung.
Mit der Einberufung zur Akademie ist der Anwärter auf eine Mindestzeit von 12 Jahren für den Dienst in der Hitler-Jugend verpflichtet. Nach Bestehen der Abschlussprüfung erhält der Führer-Anwärter das Jugendführer-Patent des Jugendführers des Deutschen Reichs unter gleichzeitiger Ernennung zum Bannführer und Berufung in das Führerkorps der Hitler-Jugend.
Noch während seiner Ausbildungszeit auf der Akademie hat er sich entschieden, ob er in Partei oder Staat nach seiner Dienstzeit in der Hitler-Jugend Weiterarbeiten will. Er wird dementsprechend während seines Einsatzes als HJ-Führer einmal im Jahre einer Dienststelle der Bewegung oder deren Gliederungen für die Zeit von 3 bis 4 Wochen zugeteilt. Sein endgültiger Einsatz jedoch wird von mit entschieden.“