Einführung des Weiblichen Pflichtjahres für bestimmte Berufsgruppen
Am 15. Februar 1938 ergeht folgende Anordnung von Ministerpräsident Hermann Göring über den verstärkten Einsatz von weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft:
„Um den Mangel an weiblichen Arbeitskräften in der Land- und Hauswirtschaft zu mindern, bestimme ich folgendes:
1. Ledige weibliche Arbeitskräfte unter 25 Jahren dürfen von privaten und öffentlichen Betrieben und Verwaltungen als Arbeiterinnen oder Angestellte nur eingestellt werden, wenn sie eine mindestens einjährige Tätigkeit in der Land- oder Hauswirtschaft durch das Arbeitsbuch nachweisen. Vom Lande stammende Arbeitssuchende müssen die Tätigkeit auf dem Lande abgeleistet haben.
Der Nachweis ist nicht erforderlich bei Einstellung in der Land- und Hauswirtschaft.
2. Den Kreis der Personen, die Wirtschaftszweige und Berufe, die diesen Einstellungsbeschränkungen unterliegen, bestimmt der Präsident der Reichsanstalt für Arbeitsvermittlung und Arbeitslosenversicherung. Er kann weitere Bestimmungen treffen, die diese Anordnung durchführen und ergänzen.
3. Diese Anordnung tritt am 1. März 1938 in Kraft.“
Die Durchführungsverordnung vom 16. Februar 1938 beschränkt die Ableistung des Pflichtjahres zunächst nur auf solche ledige Arbeitskräfte unter 25 Jahren, die vor dem 1. März 1938 noch nicht als Arbeiterinnen oder Angestellte beschäftigt waren und nach diesem Zeitpunkt im Bekleidungsgewerbe, in der Textilindustrie, der Tabakindustrie oder in einem kaufmännischen oder Büroberuf tätig werden wollen.