Gestapo Aachen löst den KJMV der Diözese Aachen auf
Am 1. Februar 1938 löst die Geheime Staatspolizei, Staatspolizeistelle Aachen im Einvernehmen mit der Staatspolizeistelle Düsseldorf den Katholischen Jungmännerverband der Diözese Aachen einschließlich seiner Unter- und Nebengliederungen auf und beschlagnahmt das Vermögen. Betroffen sind unter anderem Jungschar, Jungenschaft und Jungmannschaft, Sturmschar, Gruppen St. Michael, Deutsche Pfadfinderschaft St. Georg, Sodalitäten, Kongregationen, Deutschmeister, Deutsche Jugendkraft, Junglandbewegung, Schachbund, Spiel- und Singscharen, Trommler- und Musikkorps, Messdienerorganisationen sowie die Gliederungen des Verbandes, die eine Umbenennung erfahren haben. Zur Begründung wird angegeben, dass die dem KJMV angehörenden Jungmännervereine mit ihren Gliederungen, insbesondere DPSG, Jungscharen und Sturmscharen bis in die letzte Zeit unter Duldung und teilweise sogar auf Veranlassung ihrer geistlichen und weltlichen Leiter Fahrten, Wanderungen und sportliche Spiele durchgeführt hätten und ihre Heimabende und sonstigen Zusammenkünfte in „überwiegend weltlichem Sinne“ aufgezogen hätten. Damit hätten sie fortgesetzt gegen die Verordnung über die Betätigung der konfessionellen Jugendverbände vom 23. Juli 1935 verstoßen.
In der Folge werden am 1. Februar in allen Kirchengemeinden des Bistums Aachen und auch im Bischöflichen Generalvikariat Haussuchungen vorgenommen und das Vereinseigentum beschlagnahmt. Dabei nehmen die Beamten nicht nur das Eigentum der Jungmännervereine an sich, sondern auch das Eigentum dritter Personen.
Gegen die Maßnahme legt der Kapitualarvikar und Weihbischof, Sträter, mit Schreiben vom 7. Februar 1938 an den Reichs- und Preußischen Minister für die kirchlichen Angelegenheiten scharfen Protest ein.
Die Anwendung der Verordnung zum Schutz von Volk und Staat vom 28. Februar 1933 bedeute eine „Ungeheuerlichkeit“, da sie die katholische Jugend mit dem „staatsgefährdenden und staatszersetzenden Kommunismus“ gleichstelle. Dies könne nicht im Sinn des verstorbenen Reichspräsidenten von Hindenburg gelegen haben, da dieser den Erhalt des Christentums gewünscht habe.
Zudem entbehre der Vorwurf, dass der KJVM der Diözese Aachen gegen die Verordnung über die Betätigung der konfessionellen Jugendverbände vom 23. Juli 1935 verstoßen habe, einer Begründung. Es habe zwar entsprechende Anzeigen gegeben, doch hätten die daraufhin eingeleiteten Gerichtsverfahren größtenteils einen Freispruch wegen erwiesener Unschuld ergeben.
Überdies verstoße die Verfügung gegen das Reichskonkordat, welches katholische Organisationen und Verbände, die ausschließlich religiösen Zwecken dienen, in ihrer Tätigkeit und ihren Einrichtungen schütze.
Scharf kritisiert Sträter das Vorgehen der Beamten bei den Beschlagnahmungen, da diese nicht nur das Eigentum der Vereine, sondern auch das Eigentum von Kirche und Privatpersonen an sich genommen hätten wie kirchlich geweihte Fahnen, Büroeinrichtungsgegenstände und Sparbücher. Auf Protest hätten sie nicht reagiert und teilweise nicht einmal Quittungen über das Mitgenommene ausgestellt. Pfarrheime seien verschlossen worden, so dass die kirchliche Verwaltung teils unmöglich gemacht, teils erheblich erschwert worden sei. „Die Bevölkerung hat für ein solches Verhalten von deutschen Beamten kein Verständnis und fühlt sich dadurch in ihrem elementarsten Rechtsempfinden aufs Tiefste verletzt.“
Abschließend erbittet Sträter eine Prüfung der Angelegenheit und eine Rücknahme sämtlicher Maßnahmen.
Im seinem Antwortschreiben vom 22. April 1938 lehnt der Reichs- und Preußische Minister für die kirchlichen Angelegenheiten das Ansuchen ohne nähere Begründung ab. Es heißt nur, das Ergebnis der Ermittlungen biete keinen Anlass, dem Geheimen Staatspolizeiamt die Aufhebung der Verfügung zu empfehlen. Auch der Verweis auf Artikel 31 des Reichskonkordats wird nicht gelten gelassen, da hier die Ausführung, wie sie in dessen Absatz 3 vorgesehen sei, noch nicht ausgeführt sei. Daher könne der Schutz des Artikels 31 gegenwärtig von keiner Organisation in Anspruch genommen werden.