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Ereignisse
1944
Oktober

SS bekämpft oppositionelle Jugendgruppen

Das Reichssicherheitshauptamt (RSHA) der Schutzstaffel (SS) gibt Ende Oktober 1944 Anweisungen heraus, wie seiner Ansicht nach oppositionelle Jugendgruppen auftreten und wie sie zu bekämpfen seien. Der Bericht lehnt sich an ein Schreiben des Reichsjustizministeriums vom Anfang des Jahres 1944 an.

Gerade in größeren Städten hätten sich in letzter Zeit verstärkt Cliquen von Jugendlichen gebildet. Sie seien "kriminell-asozialer" oder "politisch-oppositioneller" Art und nach Meinung der SS verstärkt zu überwachen, gerade im Hinblick darauf, dass viele HJ-Führer, Väter und Erzieher momentan im Krieg seien.

Gegen die Jugendgruppen will das RSHA gemeinsam mit der Hitlerjugend, der Justiz und dem Jugendamt vorgehen. In einem ausführlichen Bericht beschreibt sie "Art und Auftreten der Cliquen":

Die Jugendgruppen würden "nach bestimmten mit der nationalsozialistischen Weltanschauung nicht zu vereinbarenden Grundsätzen ein Sonderleben führen". Ein gemeinsamer Nenner sei die Ablehnung der Hitlerjugend und der "mangelnde Wille, sich den Erfordernissen des Krieges anzupassen".

(Eigen-)Bezeichnungen der Jugendlichen seien Namen wie Edelweißpiraten, Meute, Schlurf oder Blase. Eine feste Organisation kann das RSHA jedoch nicht entdecken und eher von einem losen Zusammenschluss. In manchen Fällen würden Erkennungszeichen wie Edelweißabzeichen, Totenkopfringe oder farbige Nadeln getragen werden. Die Cliquen haben feste Treffpunkte und gehen gemeinsam auf Fahrt. Auch zwischen den Gruppen gäbe es gelegentlich freundschaftliche aber auch feindschaftliche Verbindungen.

Solche Cliquen fänden sich durch "gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Betrieb, einer Schule oder einer Organisation oder durch Wohnen im gleichen Bezirk" zusammen. Zuerst möglicherweise harmlos, spricht die SS den Gruppen eine wahrscheinlich "bedrohliche Entwicklung" zu, manchmal auch durch den Einfluss eines einzelnen.

Es gäbe drei Grundhaltungen, die Cliquen annehmen könnten. Meistens käme es zu Überlappungen:

Zum einen gäbe es "kriminell-asoziale" Gruppen. Es ist eine bei den Nationalsozialisten häufig genutzte Diffamierungsart von Jugendlichen, sie als "Kriminelle" und "Asoziale" zu bezeichnen. Oftmals äußere sich die "Kriminalität" in - meist kriegsbedingten - "gemeinsamen Diebstählen", Raufereien (mit der HJ) und "Sittlichkeitsdelikten". Damit ist sexueller Kontakt zwischen Jungen und Mädchen, aber auch gleichgeschlechtlicher Kontakt gemeint. Homosexuelle - ob der Vorwurf nun richtig war oder nicht - werden im Dritten Reich hart verfolgt. Grund genug für die Nazis, gegen die Jugendlichen vorzugehen, sehen sie darin doch eine "allgemeine charakterliche und sittliche Verwahrlosung".

Gruppen mit "politisch-oppositioneller" Einstellung wird eine "staatsfeindliche Haltung" zugeschrieben. Sie seien negativ gegen die Hitlerjugend eingestellt, würden Überfälle gegen sie organisieren, ausländische Rundfunksender abhören und sich in verbotenen (bündischen) Gruppen organisieren. Um sich zu tarnen oder um zersetzend zu wirken, würden diese Jugendliche oft in Parteiorganisationen eintreten.

Zum dritten gäbe es Cliquen mit "liberalistisch-individualistischer Einstellung". Diese Jugendlichen hören und tanzen zu im Dritten Reich verbotener Musik wie Jazz und Swing. Sie zeigen eine "Vorliebe für englische Ideale, Sprache, Haltung und Kleidung (englisch-lässig)". Nach Einschätzung des RSHA kämen die Jugendlichen aus dem gehobenen Mittelstand und wollen sich ihre eigenen, vom NS beschnittenen Freiheiten bewahren. Da sie bald mit Zwängen wie Hitlerjugend und Wehrdienst konfrontiert wurden, könne es zu einer "staatsfeindlichen" Haltung kommen.

Die Mitglieder von diesen Gruppen unterscheidet der Bericht in "Anführer, aktive Teilnehmer und Mitläufer". Die Anführer seien oft "Erwachsene oder Ausländer, die durch besondere Intelligenz, Initiative oder Rohheit hervortreten." Angeblich entstammen sie oftmals aus oppositionellen Kreisen oder seien als "Kriminelle" in Erscheinung getreten. Auch die übrigen Angehörigen seien zum Teil "kriminell vorbelastet oder entstammten ungeordneten Familienverhältnissen". Es gäbe aber auch Jugendliche aus "ordentlichen Familien", in denen die Eltern die Aufsichtspflicht vernachlässigt hätten. Diese Jugendlichen sieht der Bericht als fehlgeleitet an.

Die Gruppen haben oftmals eine eigene Kluft und eigene Spitznamen. Durch die ungeregelten Verhältnisse im Krieg üben sie nach Ansicht des RSHA eine noch stärkere Attraktivität auf Jugendliche aus.

Zur Bekämpfung dieser Jugendgruppen schlägt der RSHA-Bericht verschiedene Maßnahmen und Richtlinien vor:

Zuständig für die Bekämpfung von Jugendkriminalität sei das Reichskriminalpolizeiamt, bzw. der örtlichen Kriminalpolizei. Gibt es einen politischen oder staatsfeindlichen Verdacht, trete die Gestapo in Aktion.

Das RSHA stellt fest: "Überwachung und Bekämpfung der Cliquen sind kriegswichtig." Somit hat die Verfolgung der Jugendlichen eine hohe Priorität und alle Stellen, die sich mit Jugend beschäftigten, sollen eng zusammenarbeiten.

Sobald eine Jugendgruppe entdeckt wird, sollen polizeiliche Maßnahmen in Zusammenhang mit dem Sicherheitsdienst (SD) der SS erfolgen. Dabei solle aber darauf geachtet werden, dass genügend Informationen vorhanden seien, um alle Mitglieder der Gruppe zu verfolgen. Gruppenbildung soll im Keim erstickt werden. Das RSHA befürwortet "energisches Durchgreifen", was gerade in der letzten Phase des Krieges offener Terror gegen die Verfolgten bedeutet. So werden beispielsweise nur etwa zwei Wochen später, am 10. November 1944, in Köln-Ehrenfeld 13 Menschen öffentlich gehängt, darunter jugendliche Edelweißpiraten zwischen 16 und 18 Jahren.

Es sei bei der Bekämpfung der Jugendgruppen nicht zentral, "einzelne strafbare Handlungen aufzuklären, sondern vor allem Feststellungen über die Cliquenbildung selbst zu treffen". Dazu gehören neben den Mitgliedern die Verbindung zu anderen Cliquen, die Treffpunkte, Ziele und Aktivitäten.

Es sollen Versuche gemacht werden, die Jugendlichen wieder in die "Volksgemeinschaft" und die Staatsjugend zu integrieren. Darum sei auch die "innere Einstellung der Cliquenangehörigen zu erforschen", um abzuschätzen, welche Maßnahmen anzuwenden seien. Bei jugendlichen Mitläufern würden "erzieherische Maßnahmen den erstrebten Erfolg am besten gewährleisten, besonders dann, wenn es sich um im Grunde noch ordentliche Jugendliche handelt." Ihr Wille zur Integration sei mit "einer kurzfristigen Freiheitsentziehung zu wecken". Gegen Anführer oder aktive Teilnehmer soll jedoch hart durchgegriffen werden: "Ihre sofortige Entfernung aus der Öffentlichkeit wird in der Regel erforderlich sein". Das bedeutet Gefängnis oder aber auch KZ.

Ein regelmäßiger Streifendienst der Polizei scheint der SS am besten geeignet, die Gruppenbildung vorbeugend zu bekämpfen. Zur Verstärkung dient der Streifendienst der HJ (SRD). Zusätzlich dazu sollen Wehrmachtsstreifen eingesetzt werden, um Mädchen in Begleitung von Wehrmachtssoldaten zu kontrollieren.

Die Eltern sollen über die aufgegriffenen Jugendlichen durch uniformierte HJ-Kuriere informiert und gezwungen werden, ihre Kinder persönlich abzuholen.

Der Bericht, der an die verschiedensten Stellen geht, zeigt, wie ernst der NS-Staat die Zusammenschlüsse unangepasster Jugendlicher nahm und mit welcher Härte er gegen sie vorging.

 

Die „streng vertraulichen“ Richtlinien des Reichssicherheitshauptamtes (Kaltenbrunner) zur Überwachung und Bekämpfung oppositioneller Jugendgruppen lauten im Einzelnen:

„Betrifft: Bekämpfung jugendlicher Cliquen.

In allen Teilen des Reiches, insbesondere in größeren Städten, haben sich seit einigen Jahren - und in letzter Zeit in verstärktem Maße - Zusammenschlüsse Jugendlicher (Cliquen) gebildet. Diese zeigen zum Teil kriminell-asoziale oder politisch-oppositionelle Bestrebungen und bedürfen deshalb, vor allem im Hinblick auf die kriegsbedingte Abwesenheit vieler Väter, Hitler-Jugend-Führer und Erzieher, einer verstärkten Überwachung.

Allen Zusammenschlüssen Jugendlicher ist daher in Zukunft besondere Aufmerksamkeit zu schenken und gegen sie nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen - soweit erforderlich im Einvernehmen mit den Dienststellen der Hitler-Jugend, der öffentlich und parteiamtlichen Jugendhilfe (Jugendamt und NSV-Jugendhilfe) und der Justiz - vorzugehen.

Bei der Durchführung nachstehender Anordnungen ist stets zu beachten, dass derartige Erscheinungen in der Jugend nicht nur mit polizeilichen Zwangsmitteln und gerichtlicher Strafen bekämpft werden können, sondern dass durch vorbeugende erzieherische Maßnahmen vor allem eine Besserung der Grundhaltung der Jugendlichen angestrebt werden muss.

I. Art und Auftreten der Cliquen

1. Cliquen sind Zusammenschlüsse Jugendlicher außerhalb der Hitler-Jugend, die nach bestimmten mit der nationalsozialistischen Weltanschauung nicht zu vereinbarenden Grundsätzen ein Sonderleben führen. Gemeinsam ist ihnen die Ablehnung oder Interessenlosigkeit gegenüber den Pflichten innerhalb der Volksgemeinschaft oder der Hitler-Jugend, insbesondere der mangelnde Wille, sich den Erfordernissen des Krieges anzupassen.

2. Die Cliquen treten unter den verschiedensten Bezeichnungen auf (Clique, Mob, Blase, Meute, Platte, Schlurf, Edelweißpiraten usw.). Eine feste Organisation ist im Allgemeinen nicht vorhanden, der äußere Zusammenschluss ist oft nur lose und ungeregelt. Gelegentlich werden besondere Erkennungszeichen getragen (z.B. Edelweißabzeichen, Totenkopfringe, farbige Nadeln usw.). Mitgliederbeiträge werden meist nicht erhoben, in Einzelfällen dagegen Ausweise ausgestellt. Die Cliquen haben mehr oder weniger feste Treffpunkte und Wirkungsbereiche; sie gehen oft gemeinsam auf Fahrt. Zwischen den einzelnen Cliquen bestehen gelegentlich Querverbindungen, die sowohl freundschaftlicher als auch feindlicher Art sein können.

Den Cliquen gehören vorwiegend junge Burschen, mitunter aber auch Mädchen an.

3. Zur Cliquenbildung kommt es u.a. durch die gemeinsame Zugehörigkeit zu einem Betrieb, eine Schule oder einer Organisation oder durch das Wohnen im gleichen Bezirk. Zunächst können derartige Zusammenschlüsse ganz harmlos sein (Straßengemeinschaften, Eckensteher usw.), später jedoch, je nach den sich durchsetzenden Überzeugungen und Zielen, eine bedrohliche Entwicklung nehmen. Das ist nicht selten auf das Wirken eines einzelnen asozial oder kriminell ausgerichteten Burschen zurückzuführen, der sich die anderen Jugendlichen gefügig zu machen versteht und ihre harmlose Abenteuerlust unversehens in gefährliche Bahnen lenkt.

Im Allgemeinen können innerhalb der einzelnen Cliquen drei verschiedene Grundhaltungen festgestellt werden, wobei jedoch beachtet werden muss, dass die wenigsten Cliquen nur eine dieser Grundhaltungen in ausgeprägter Form zeigen. Vielmehr führt die Betätigung auf einem Gebiet meist auch zu einer Betätigung auf dem anderen. Es sind zu unterscheiden:

a) Cliquen mit kriminell-asozialer Entstellung. Diese äußert sich in der Begehung von leichten bis zu schwersten Straftaten (Unfug, Raufhängel, Übertretungen von Polizeiverordnungen, gemeinsamen Diebstählen, Sittlichkeitsdelikten - insbesondere auf gleichgeschlechtlicher Grundlage - usw.). Sie bewirkt bei den Cliquenangehörigen eine mehr oder weniger weitgehende, allgemeine charakterliche und sittliche Verwahrlosung.

b) Cliquen mit politisch-oppositioneller Einstellung, jedoch nicht immer mit fest umrissenem gegnerischem Programm. Sie zeigt sich in allgemein staatsfeindlicher Haltung, Ablehnung der Hitler-Jugend und sonstiger Gemeinschaftspflichten, Gleichgültigkeit gegenüber dem Kriegsgeschehen und betätigt sich in Störungen der Jugenddienstpflicht, Überfällen auf Hitler-Jugend-Angehörige, Abhören ausländischer Sender und Verbreitung von Gerüchten, Pflege der verbotenen bündischen oder anderen Gruppen, ihrer Tradition und ihres Liedgutes usw. Derart eingestellte Jugendliche versuchen häufig, zur eigenen Tarnung oder um die Möglichkeit zersetzenden Einwirkens zu gewinnen, in Parteiorganisationen einzudringen.

c) Cliquen mit liberalistisch-individualistischer Einstellung, Vorliebe für englische Ideale, Sprache, Haltung und Kleidung (englisch-lässig), Pflege von Jazz- und Hottmusik, Swingtanz usw. Die Angehörigen dieser Cliquen stammen größtenteils aus dem „gehobenen Mittelstand“ und wollen lediglich ihrem eigenen Vergnügen, sexuellen und sonstigen Ausschweifungen leben. Dadurch kommen sie sehr bald in scharfen Gegensatz zur nationalsozialistischen Weltanschauung. Anforderungen von Hitler-Jugend, Arbeits- und Wehrdienst widerstreben sie und nähern sich insofern der unter b) charakterisierten Grundhaltung.

4. Die Angehörigen der Cliquen können nach dem Grad ihrer Beteiligung unterschieden werden in Anführer, aktive Teilnehmer und Mitläufer.

Anführer der Cliquen (Rädelsführer) sind - ohne dass immer eine feste Führergewalt besteht - eine oder mehrere Personen, oft auch Erwachsene oder Ausländer, die durch besondere Intelligenz, Initiative oder Rohheit hervortreten. Sie sind teils in krimineller Hinsicht vorbelastet, teils entstammen sie den früher bündischen oder anderen politisch-oppositionellen Kreisen. Der Hitler-Jugend gehören sie nur selten an. Sind sie aber in der Hitler-Jugend, so versehen sie ihren Dienst dort nicht oder nur unlustig oder sind bereits wegen irgendwelcher Verfehlungen oder Interesselosigkeit aus der Hitler-Jugend ausgeschieden worden. Es sind jedoch auch Fälle bekannt, in denen der Hitler-Jugend-Dienst tadellos abgeleistet wurde, um nach außen hin keinen Verdacht zu erregen.

Auch die aktiven Teilnehmer und Mitläufer von Cliquen sind zum Teil kriminell vorbelastet oder entstammen ungeordneten Familienverhältnissen und asozialen Sippen. Andere kommen aber auch aus ordentlichen Familien und sind im Grunde selbst noch ordentlich. Sie sind in vielen Fällen durch ein Mitverschulden der Eltern (Vernachlässigung der Aufsichts- und Erziehungspflichten) oder durch fehlgeleitete Abenteuerlust, romantische Vorstellungen oder andere pubertätsbedingte Gründe zur Teilnahme bewogen worden.

Die Angehörigen einer Clique zeigen häufig einen übereinstimmenden Stil in Kleidung, Haartracht und Benehmen und führen oft Spitznamen, die sie ihrer Vorstellungswelt oder dem von ihnen bejahten Gedankengut nehmen.

Infolge des Krieges sind viele Jugendliche sich weitgehend selbst überlassen. Die Cliquen üben daher eine starke Anziehungskraft auf sie aus, und zwar auch auf an sich noch ordentliche junge Menschen.

II. Maßnahmen der Überwachung und Bekämpfung

1. Bei den Cliquenbildungen Jugendlicher handelt es sich um Erscheinungsformen der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität; ihre Überwachung und Bekämpfung auf polizeilichem Gebiet obliegt daher hauptverantwortlich zentral dem Reichskriminalpolizeiamt und örtlich in erster Linie der Kriminalpolizei. Soweit es sich jedoch um Cliquen mit ausgesprochen oder vorwiegend politischen oder staatsfeindlichen Bestrebungen handelt, ist die Geheime Staatspolizei zuständig.

2. Überwachung und Bekämpfung der Cliquen sind kriegswichtig. Alle Zusammenschlüsse Jugendlicher sind aufmerksam zu beobachten. Dazu ist ein regelmäßiger Erfahrungsaustausch mit allen anderen in der Jugendarbeit stehenden Dienststellen von Partei und Staat notwendig, wozu die Gauarbeitsgemeinschaften für Jugendbetreuung und ihre Arbeitskreise die beste Gelegenheit bieten. Durch enge Zusammenarbeit mit allen in Frage kommenden Stellen ist dafür zu sorgen, dass Maßnahmen verschiedener Stellen in erziehlich wirksamer Weise aufeinander abgestimmt werden. Bezüglich der Zusammenarbeit mit der Hitler-Jugend wird auf den RdErl. „Zusammenarbeit zwischen Polizei und Hitler-Jugend bei der Bekämpfung der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität“ vom 30.1.1944 (MBliV. S. 119) verwiesen.

3. Wird eine Cliquenbildung festgestellt oder vermutet, so sind die erforderlichen polizeilichen Maßnahmen in engster Fühlungnahme mit der örtlich zuständigen Dienststelle des Sicherheitsdienstes des Reichsführer-SS (SD) sorgfältig vorzubereiten. Ihre Durchführung ist nur dann erfolgsversprechend, wenn vorher ein Gesamtüberblick über die Clique und ihre Tätigkeit vorliegt. Ein zu frühzeitiges Eingreifen führt häufig dazu, dass nur ein kleiner Teil erfasst wird, während die übrigen Beteiligten unter besonderen Vorsichtsmaßnahmen ihr Treiben fortsetzen. Nach Abschluss der Vorarbeiten ist sofort energisch durchzugreifen. Jede Nachlässigkeit oder Verzögerung bestärkt die Cliquen in ihrer Tätigkeit und beeinträchtigt das Vertrauen der Bevölkerung in die Staatsführung. Oft kann die Cliquenbildung schon dadurch im Keim erstickt werden, dass gegen von auswärts zugezogene einzelne Jugendliche, die an ihrem neuen Wohnort das dort bisher unbekannte Cliquenwesen einführen wollen, unverzüglich vorgegangen wird. Auf solche zugezogenen Einzelgänger, die in ihrem ganzen Auftreten den Verdacht der Cliquenzugehörigkeit erwecken können, ist daher besonderes Augenmerk zu richten. Vor der Durchführung von Großaktionen (Razzien und dgl.) gegen die Cliquenangehörigen ist tunlich der örtlich zuständige Gauleiter zu unterrichten.

4. Bei der Bekämpfung der Cliquen sind nicht einzelne strafbare Handlungen aufzuklären, sondern vor allem Feststellungen über die Cliquenbildung selbst zu treffen. Dazu gehören alle Feststellungen über Art und Auftreten der Cliquen gemäß Abschnitt I, insbesondere über Personalien der Anführer, aktiven Teilnehmer und Mitläufer; Organisation, Erkennungszeichen, Ausweise, Kleidung usw.; Verbindung zu anderen Cliquen (auch überörtliche); Treffpunkte und Wirkungsbereich; Leitgedanken, Ziele und Betätigungen, auch soweit diese nicht krimineller Natur sind.

5. Alle Maßnahmen gegen den einzelnen Jugendlichen werden bestimmt durch das Ziel seiner Einordnung oder Rückgewinnung in die Volksgemeinschaft. Deshalb soll jeder Fall möglichst frühzeitig erfasst und bei seiner Bearbeitung scharf durchgegriffen werden, wobei aber jedes Aufbauschen der Vorgänge zu vermeiden ist. Es ist ohne Ansehen der Person vorzugehen, jedoch niemals schematisch. Harte Maßnahmen sind da anzuwenden, wo leichtere wirkungslos geblieben sind oder ungenügend erscheinen. Daher ist bei den Ermittlungen auch sorgfältig die innere Einstellung der Cliquenangehörigen zu erforschen.

Gegen Anführer und aktive Teilnehmer muss u.U. mit aller Schärfe eingeschritten werden, insbesondere gegen Erwachsene und Ausländer sowie in Fällen, in denen zum Zwecke der Abschreckung ein warnendes Beispiel gegeben werden muss. Ihre sofortige Entfernung aus der Öffentlichkeit wird in der Regel erforderlich sein. Bei jugendlichen Mitläufern werden jedoch erzieherische Maßnahmen den erstrebten Erfolg am besten gewährleisten, besonders dann, wenn es sich um im Grunde noch ordentliche Jugendliche handelt, deren Pubertät-bedingte Aktivität durch geeignete Beeinflussung auf ein besonderes Betätigungsfeld hingelenkt werden kann. Die Bereitwilligkeit dazu ist u.U. durch den erziehlich wirkenden Schock einer kurzfristigen Freiheitsentziehung zu wecken oder zu verstärken.

6. Bei der Bearbeitung von Cliquenvorgängen ist stets anzustreben, dass vor allem der Kern des rechts- und ordnungswidrigen Verhaltens, eben die Cliquenbildung selbst, bei der Auswahl der Maßnahmen Berücksichtigung erfährt. Im Einzelnen kommen in Betracht:

a) Gerichtliche Maßnahmen, sofern die polizeilichen Ermittlungen die Begehung strafbarer Handlungen erwiesen haben. Bei Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft ist im Schlussbericht auf die Cliquenzugehörigkeit des Beschuldigten einzugehen, die Rolle, die er dabei gespielt hat, darzustellen und u.U. die gemeinsame Aburteilung aller Angehörigen einer Clique anzuregen.

Das deutsche Strafrecht enthält keine Bestimmung, die die Cliquenbildung Jugendlicher an sich unter Strafe stellt. Jedoch können folgende Rechtsnormen - gegebenenfalls unter Heranziehung des § 2 RStGB- eine Strafbarkeit begründen:

RStGB:

§ 82 Abs. I und II Verabredung hochverräterischer Unternehmen.
§ 83 Abs. I und III Aufforderung zum Hochverrat und Bildung von organisatorischen Zusammenschlüssen zur Vorbereitung des Hochverrats.
§ 115 in Verbindung mit §§ 113 u. 114 Öffentliche Zusammenrottungen in Verbindung mit Nötigung oder Widerstand gegen Beamte.
§ 116 Auflauf.
§ 125 Landfriedensbruch.
§ 127 Bildung bewaffneter Banden.
§ 128 Geheimbündelei.
§ 129 Teilnahme an staatsfeindlichen Verbindungen.
§ 227 Raufhandel.
§ 243 Abs. I Z. 6 Bandendiebstahl.
§ 250 Abs. I Z. 2 Schwerer bandenmäßig begangener Raub.

Neben den §§ 82, 83 RStGB kommen in den Alpen und Donau-Reichsgauen noch folgende Bestimmungen des ÖStGB in Betracht:

§§ 68 ff. Aufstand.
§ 81 Gewaltsame Handanlegung oder gefährliche Drohung gegen obrigkeitliche Personen.
§ 83 Landfriedensbruch und Hausfriedensbruch.
§§ 143, 157, 411 Tötung oder Verletzung bei Schlägerei, Raufhandel.
§ 171 I e Bandendiebstahl.
§§ 190, 192 Raub durch mehrere Raubgenossen.
§ 212 Boshafte Nichthinderung eines Verbrechens.
§§ 214, 307 Vorschubleistung.
§§ 279 ff. Auflauf.
§§ 285 ff. Geheimbündelei.
§ 300 Aufwiegelung.
§ 302 Aufreizung zu Feindseligkeiten.
§ 305 Gutheißung ungesetzlicher oder unsittlicher Handlungen.

Außerdem sind anwendbar:

Gesetz gegen Neubildung von Parteien vom 14.7.1933 (RGBl. S. 479);
Verordnung des Reichspräsidenten zum Schutz von Volk und Staat vom 28.2.1933 (RGBl. I S. 83) § 4, in Verbindung mit den dazu ergangenen Anordnungen, insbesondere dem Runderlass des Reichsführers-SS und Chefs der Deutschen Polizei vom 20.6.1939 über das Verbot der bündischen Jugend (MBliV, S. 1529) und den in den Länderne rgangenen PolVOen gegen die konfessionellen Jugendverbände (in Preußen PolVO. vom 23. Juli 1935 - GS.S. 105-).
Zeigen die Cliquen eine arbeitsdienst- und wehrdienstfeindliche Einstellung, so kommen noch folgende Strafvorschriften in Betracht:
§ 5 Abs. I Nr. 1 der Kriegssonderstrafrechts VO. vom 17.8.1938 (RGBl. I S. 1455) - Öffentliche Aufforderung zur Verweigerung des Wehrdienstes -;
§ 3 der VO. zur Ergänzung der Strafvorschriften zum Schutz der Wehrkraft des Deutschen Volkes vom 25.11.1939 (RGBl. I S. 2319) - Teilnahme an einer wehrfeindlichen Verbindung -; § 1 der VO. zum Schutze des Reichsarbeitsdienstes vom 12.3.1940 (RGBl. S. 185) - Öffentliche Aufforderung zur Verweigerung der Arbeitsdienstpflicht -.

b) Polizeiliche Maßnahmen. Sie werden angewandt, wenn es sich bei den betroffenen Jugendlichen lediglich um Übertretungen oder Gefährdetenerscheinungen handelt und eine Abgabe des Vorganges an die Staatsanwaltschaft nicht erforderlich ist. In derartigen Fällen ist stets durch eingehende Rücksprache und ruhige Vorhaltung zu versuchen, den Jugendlichen zur Einsicht in das Irrige und Gefährliche seines Verhaltens zu bringen.

aa) Begangene Übertretungen werden nach den allgemein geltenden Bestimmungen geahndet. Als Rechtsgrundlage kommen in Betracht:

Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend vom 10.6.1943 (RGBl. I S. 349);
Polizeiverordnung über Tanzlustbarkeiten im Kriege vom 17.1.1942 (RGBl. I S. 30);
Jugenddienstverordnung vom 25.3.1939 (RGBl. I S. 710 § 12 Abs. 1.).
Für das Verfahren gilt der RdErl. „Übertretungen Jugendlicher“ vom 30.3.1944 (MBliV. S. 369).

Dem Jugendlichen können auch andere als Arbeitsauflagen gemacht werden (z.B. die Auflage, dass er sich mit ordentlichem Haarschnitt, in ordentlicher Kleidung oder zu einer bestimmten Zeit, einmal oder in regelmäßigen Abständen, auf der Dienststelle vorstellt,) mit deren freiwilliger Erfüllung er beweisen kann, dass es ihm mit der geforderten Umkehr ernst ist.

Falls erforderlich, ist auf Einziehung der von den Cliquen benutzten Geräte (z.B. englische Schallplatten, Abzeichen usw.) zu erkennen.

bb) Hat der Jugendliche keine Polizeistrafe verwirkt und ergeben die Feststellungen, dass bei ihm eine Gefährdung vorliegt, so genügt in leichten Fällen u.U. eine unter Beteiligung der Eltern ausgesprochene Ermahnung. Falls zweckmäßig, kann in derartigen Fällen auch die Schule oder die Hitler-Jugend oder beide zur Unterstützung der elterlichen Bemühungen auf den Jugendlichen aufmerksam gemacht oder, falls die elterliche Erziehung unzulänglich erscheint, die Erziehungsberatung des Jugendamtes bzw. der NSV-Jugendhilfe eingeschaltet werden; diese kann in geeigneten Fällen die Anordnung der Schutzhaft durch die Vormundschaftsgericht beantragen.

Bei schwerer Gefährdung ist in der Meldung an das Jugendamt bzw. NSV-Jugendhilfe die Übernahme der Betreuung (z.B. im Wege der Erziehungsfürsorge) oder die Herbeiführung vormundschaftsgerichtlicher Maßnahmen anzuregen. Der Vormundschaftsrichter kann in solchen Fällen neben der normalen (vorläufigen oder endgültigen) Fürsorgeerziehung, die der Verhütung oder Beseitigung einer allgemeinen Verwahrlosung dienen soll, besonders auch die Einweisung in ein Erziehungslager anordnen, wie sie auch bei den jugendlichen Arbeitsbummlern angewandt wird. Die Jugendlichen werden auf dem Wege der „vorläufigen Fürsorgeerziehung“ in besondere Heime oder Lager eingewiesen und dort etwa drei Monate lang einer straffen Erziehung unterworfen. Hat diese Maßnahme Erfolg, so behält es bei ihr sein Bewenden. Erweist sich aber während dieser Erziehung, dass eine länger planmäßige erzieherische Beeinflussung des Jugendlichen notwendig ist, so wird die endgültige Fürsorgeerziehung herbeigeführt. Um diese Maßnahmen wirkungsvoll durchführen zu können, ist vor ihrer Einleitung das Einvernehmen mit der Fürsorgeerziehungsbehörde über die Anzahl der unterzubringenden Jugendlichen herzustellen; nur so besteht die Gewähr, dass diese nicht an Raum oder Personalmangel scheitern.

In Fällen schwerster Gefährdung oder Verwahrlosung kann die Einweisung des Jugendlichen in ein Jugendschutzlager nach den geltenden Bestimmungen beantragt werden.

7. Gegen Personen, die die Bildung von Cliquen dadurch unterstützt haben, dass sie Aufsichts- und Erziehungspflichten vernachlässigten, soll ebenfalls mit geeigneten Maßnahmen vorgegangen werden. Ihr Verantwortungsbewusstsein muss durch entsprechende Rücksprache gestärkt werden. Sofern eine Belehrung oder Verwarnung nicht genügt, ist eine polizeiliche oder gerichtliche Bestrafung herbeizuführen. Handhaben dafür bieten:

§§ 139 b, 170 d RStGB (in den Alpen- und Donau-Reichsgauen § 139 b RStGB, § 4 der VO. zum Schutze von Ehe, Familie und Mutterschaft vom 9.3.1943, RGBl. I S. 410),
Polizeiverordnung zum Schutze der Jugend vom 10.6.1943 (RGBl. I S. 349), § 12,
Jugenddienstverordnung vom 25.3.1939 (RGBl. I S. 710), § 12 Abs. 2.
Außerdem u.U. das Gaststättengesetz vom 28.4.1930 (RGBl. I S. 146), das Lichtspielgesetz vom 16.2.1934 (RGBl. I S. 95) sowie arbeits- und disziplinarrechtliche Bestimmungen.

8. Der vorbeugenden Cliquenbekämpfung dient am besten ein regelmäßig durchgeführter Streifendienst der Polizei. Dabei ist grundsätzlich zu beachten, dass die laufende Durchführung von kleinen Streifen wirksamer ist, als in großen Abständen wiederholte Streifengroßaktionen. Zur Verstärkung der Polizei sind weitgehend Hitler-Jugend-Führer, Politische Leiter und geeignete Angehörige der Gliederungen der NSDAP und des Jugendamtes sowie der NSV hinzuzuziehen. In besonderen Fällen werden ältere und erfahrene Hitler-Jugend-Führer zweckmäßig in Zivil auftreten, wozu ihnen nähere Anweisungen von der Reichsjugendführung erteilt werden. Die Streifen werden immer von dem rangältesten Angehörigen der Sicherheitspolizei durchgeführt. Mit den örtlichen Standortkommandanten der Wehrmacht ist die regelmäßige Teilnahme von Angehörigen des Wehrmachtstreifendienstes zu vereinbaren, um auch jugendliche Mädchen, die sich in Begleitung von Wehrmachtsangehörigen befinden, erfassen zu können. Zur Sicherstellung von Überführungsmaterial empfiehlt es sich, den Tascheninhalt der Jugendlichen sofort bei der Ergreifung - nicht erst auf der Sammelstelle - in dazu bereitgehaltenen Tüten in Verwahrung zu nehmen. Erzieherisch besonders wirksam ist, wenn die Eltern der aufgegriffenen Jugendlichen sofort - zweckmäßig durch uniformierte Kuriere der Hitler-Jugend - benachrichtigt werden und die Entlassung der - nicht in Haft zu nehmenden - Jugendlichen erst dann erfolgt, wenn sie von den Eltern abgeholt werden.

Zusatz für die Befehlshaber der Ordnungspolizei:

Es wird ersucht, die staatlichen und gemeindlichen Polizeiverwaltungen, soweit es erforderlich erscheint, von dem RdErl. zu unterrichten.“

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