SD-Chef Ernst Kaltenbrunner regelt in einem Runderlass die Zusammenarbeit von HJ und Polizei bei der Bekämpfung der "Jugendgefährdung und Jugendkriminalität" neu. Nunmehr soll "jede polizeiliche Dienststelle" mit der jeweils ranggleichen und gleichgeordneten Dienststelle der HJ sowohl "in allen grundsätzlichen Fragen der Bekämpfung der Jugendkriminalität" als "auch bei Einzelmaßnahmen zusammen" arbeiten. Vom Reichsjugendführer, dessen Rang dem des Reichsführers SS entspricht, über die HJ-Gebietsführer, die in den Höheren SS- und Polizeiführern ihr Pendant haben, bis hin zu den Standortführern der HJ, die mit den örtlichen Sipo- und SD-Führungen und den Ortspolizeibehörden zusammenarbeiten, sollen die HJ-Dienststellen die Polizei in ihre Aktionen einbinden, während im Gegenzug die Polizeibehörden "die Überwachungsdienststellen [der HJ] zur Mitarbeit heranziehen" können. Faktisch kommt dies einer Entmachtung des HJ-Streifendienstes gleich.
Der Erlass hat folgenden Wortlaut:
„Nach dem Ges. über die Hitler-Jugend v. 1.12.1936 (RGBl.I S. 993) obliegt der Hitler-Jugend die geistige, körperliche und sittliche Erziehung der gesamten deutschen Jugend außerhalb von Elternhaus und Schule. Der Schutz der Jugend durch Bekämpfung der Jugendgefährdung und Jugendkriminalität gehört zu den bedeutungsvollsten Aufgaben der Pol. Zur Gewährleistung der erforderlichen engen Zusammenarbeit zwischen Pol. und Hitler-Jugend ordne ich, im Einvernehmen mit dem JFdDtR., folgendes an:
I. Allgemeines
1. Zusammenarbeitende Stellen
1) Jede polizeiliche Dienststelle arbeitet mit der ihr gleichgeordneten Dienststelle der Hitler-Jugend in allen grundsätzlichen Fragen der Bekämpfung der Jugendgefährdung und, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen, auch bei Einzelmaßnahmen zusammen.
2) Dem Reichsjugendführer der NSDAP. (RJF.) und JFdDtR. entsprechen der RFSSuChdDt-Pol., der Chef der Sicherheitspol. und des SD. und der Chef der Ordnungspol.
3) Den Gebietsführern entsprechen die Höheren SS- und Pol.-Führer, die Befehlshaber, Inspekteure und Kommandeure der Sicherheitspol. und des SD sowie der Ordnungspol., die Staatspol., und Kriminalpol.-(Leit-)Stellen, die SD.-Leit-Abschnitte, ferner die Reg..-Präs. in Preußen und die höheren Verwaltungsbehörden der außerpreuß. Länder und der Reichsgaue.
4) Den Bannführern entsprechen die Dienststellen der Sicherheitspol. und des SD. in den Orten, die Sitz eines Bannes sind, und die Kreispol.-Behörden. (...)
2. Zuständigkeit innerhalb der Hitler-Jugend
Innerhalb der Hitler-Jugend sind nach den Anordnungen des JFdDtR. für die Zusammenarbeit mit der Pol. und dem SD. die Überwachungsdienststellen der Hitler-Jugend zuständig (Reichsjugendführung: Personalamt-Überwachung; Gebiet: Personalabteilung-Überwachung; Bann: Bannsachbearbeiter für Überwachung; Standort: Führer der Hitler-Jugend-Streife).
II. Zusammenarbeit bei der Erfassung gefährdeter Jugendlicher und allgemeiner Gefährdungsquellen
1. Wesen und Aufgaben der Überwachungsdienststellen der Hitler-Jugend
Die Überwachungsdienststellen der Hitler-Jugend und die von ihnen eingesetzten Hitler-Jugend-Streifen sind das Organ des JFdDtR. und des RJF. zur Überwachung des öffentlichen Auftretens und zur Bekämpfung aller Gefährdungserscheinungen der deutschen Jugend.
Ihnen sind Überwachungs- und Befehlsbefugnisse über sämtliche Jugendliche vom 10. bis zum 18. Lebensjahre sowie über sämtliche Angehörige der Hitler-Jugend (Hitler-Jugend, Deutsches Jungvolk, Mädelbund, Jungmädelbund, BDM.-Werk „Glaube und Schönheit“) übertragen. Polizeiliche Befugnisse stehen ihnen nicht zu. Deshalb sind sie vom JFdDtR. und RJF angewiesen, ihre Streifen nach Möglichkeit gemeinsam mit der Polizei durchzuführen, insbesondere dann, wenn zu erwarten ist, dass polizeiliche Maßnahmen notwendig werden. Dies gilt besonders für Kontrollen innerhalb von Lokalen und Lichtspieltheatern.
2. Zusammenarbeit und Erfahrungsaustausch
Die Tätigkeit der Überwachungsdienststellen der Hitler-Jugend ist eine wertvolle Ergänzung der polizeilichen Arbeit. Sie ist von der Pol. nach Kräften zu unterstützen; ein möglichst planvolles Zusammenwirken ist anzustreben. Die Pol. hat mit den Überwachungsdienststellen laufend ihre Erfahrungen über Gefährdungserscheinungen und Gefährdungsquellen der Jugend auszutauschen und sie über alle grundsätzlichen Anordnungen und Maßnahmen auf dem Gebiet der Jugendgefährdung zu unterrichten.
3. Streifen
Die Pol. zieht zu den von ihr zur Erfassung gefährdeter Jugendlicher veranstalteten Streifen in geeigneten Fällen Angehörige der Überwachungsdienststellen (Hitler-Jugend-Streifen) heran. Die Anforderung ist an die Banne oder Gebiete der Hitler-Jugend zu richten. Gemeinsame Streifen stehen unter Führung und Verantwortung der Pol. (...)
III. Zusammenarbeit im Ermittlungsverfahren
1. Disziplinargewalt der Hitler-Jugend
Alle Angehörigen der Hitler-Jugend unterliegen der Dienststrafordnung der Hitler-Jugend, nach der jedes Verhalten zu ahnden ist, „das gegen Zucht und Ordnung in der Hitler-Jugend verstößt oder die Ehre der Gemeinschaft der Hitler-Jugend, ihr öffentliches Ansehen oder die Kameradschaft in der Hitler-Jugend verletzt oder gefährdet“.
2. Verhältnis des Disziplinarverfahrens der Hitler-Jugend zu dem polizeilichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren
1) Das Disziplinarverfahren der Hitler-Jugend wird unabhängig von einem etwa wegen des gleichen Verhaltens eingeleiteten polizeilichen Ermittlungs- bzw. Strafverfahren durchgeführt. Es ist jedoch ein gegenseitiger Austausch des Materials sowie eine Abstimmung der beiderseitigen Maßnahmen erwünscht, damit eine einheitliche Beurteilung des Vorganges und eine übereinstimmende erziehliche Beeinflussung des Jugendlichen gewährleistet wird. Außerdem sollen Doppelarbeit und die bei Jugendlichen besonders schädlichen Doppelvernehmungen vermieden werden.
2) In Fällen, in denen die Verhängung von Jugenddienstarrest im Disziplinarverfahren der Hitler-Jugend zulässig ist, zugleich aber durch polizeiliche Strafverfügung Jugendarrest oder Haft verhängt werden kann, unterrichtet einander zur Vermeidung einer doppelten Freiheitsentziehung das Gebiet der Hitler-Jugend und die für den Erlass der polizeilichen Strafverfügung zuständige Pol.-Behörde (...)
3. Heranziehung der Hitler-Jugend
Die Pol. soll bei ihren Ermittlungen die Hitler-Jugend zur Unterstützung heranziehen, wenn deren sachverständige Kenntnis von Wert sein kann, wie insbesondere bei strafbaren Handlungen, die in Heimen, Schulen, Lagern oder sonstigen Einrichtungen oder im Dienst der Hitler-Jugend begangen wurden, bei Zusammenschlüssen Jugendlicher zu Cliquen u.ä.
4. Auskünfte durch die Hitler-Jugend
Auskünfte über die Persönlichkeit, das dienstliche Verhalten und die Lebensverhältnisse eines Jugendlichen können in geeigneten Fällen bei den Bannen eingeholt werden.
5. Ermittlungen über Dienstverhältnisse in der Hitler-Jugend
Bei den polizeilichen Ermittlungen sind nach Möglichkeit die für die Maßnahmen der Hitler-Jugend notwendigen Feststellungen zu treffen, insbesondere über die Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend (Einheit und Führer, Dienstrand und Dienststellung).
6. Straftaten begangen von Hitler-Jugend-Führer(innen) oder im Dienstbetrieb der Hitler-Jugend
1) Bei der Behandlung von strafbaren Handlungen, die von Führer(innen) oder im Dienstbetrieb der Hitler-Jugend, auch in Heimen, Lagern und ähnlichen Einrichtungen der Hitler-Jugend, begangen wurden, ist ein besonders taktvolles Vorgehen erforderlich. Das Ansehen der Hitler-Jugend muß gewahrt werden. (...)
4) Das Reichshauptamt (Amt IV, Geheimes Staatspol.-Amt, bzw. Amt V, Reichskriminalpol.-Amt) ist zu benachrichtigen, das sich seinerseits mit der Reichsjugendführung in Verbindung setzt. (...)
IV. Mitteilungen an die Hitler-Jugend (...)
3. Mitteilung bei Verbrechen und Vergehen
1) (...) Die Mitteilung muss außer den Personalien und den Angaben über die Zugehörigkeit zur Hitler-Jugend eine kurze, aber erschöpfende Darstellung des Tatbestandes enthalten, so dass die Hitler-Jugend ihre Maßnahmen ohne weitere Ermittlungen unverzüglich treffen kann. Bei Sittlichkeitsdelikten sind auch die verführten Jugendlichen zu melden.
2) Die Mitteilung ist unverzüglich nach Abschluss der polizeilichen Ermittlungen zugleich mit der Abgabe des Vorgangs an die Staatsanwaltschaft bzw. mit der Einstellung bei der Pol. wegen Strafunmündigkeit des Täters zu erstatten. (...)
4. Mitteilung bei Gefährdungen
Eine Meldung (auf Formblatt RKP.Nr. 82) erfolgt auch bei Vorliegen einer schweren körperlichen, geistigen oder sittlichen Gefährdung eines Jugendlichen, ohne dass eine strafbare Handlung gegeben zu sein braucht. (...)
7.Akteneinsicht und Übersendung von Akten
Dem JFdDtR und dessen nachgeordneten Dienststellen wird der Inhalt der polizeilichen Ermittlungsakten auf Wunsch durch Aktenübersendung, Gewähr von Akteneinsicht oder durch Aktenauskunft bekanntgegeben, wenn nicht besondere polizeiliche Belange dem entgegenstehen (z.B. bei Geheimen Reichssachen). (...)
V. Zusammenarbeit im Fahndungswesen (...)
2. Polizeiliche Unterstützung von Fahndungen der Hitler-Jugend
Das polizeiliche Fahndungswesen steht den Dienststellen der Hitler-Jugend in dringenden Fällen für Fahndungsersuchen sonstiger Art zur Verfügung (z.B. bei wichtigen Aufenthalts- und Persönlichkeitsermittlungen, Fahndung nach wichtigen Zeugen im Hitler-Jugend-Gerichtsverfahren, Beobachtungen von Personen, Fahndung nach Gegenständen und Papieren bei Verlust).
3. Mitwirkung der Hitler-Jugend bei polizeilichen Fahndungen
1) Die Überwachungsdienststellen der Hitler-Jugend stehen der Pol. für Fahndungsmaßnahmen, bei denen eine Mitwirkung der Hitler-Jugend geboten erscheint, mit ihren Fahndungsmitteln zur Verfügung (z.B. Veröffentlichung in Befehlsblättern der Hitler-Jugend, Einsatz der Streifendienstgruppen, Leiter von Jugendherbergen usw.) Diese Mitwirkung soll insbesondere bei vermissten Jugendlichen und Hitler-Jugend-Angehörigen sowie Schwindlern, die in Hitler-Jugend-Uniform oder als angebliche Hitler-Jugend-Führer auftreten, erfolgen.
2) Die Mitwirkung der Hitler-Jugend bei der Kriegsfahndung und verstärkten Personenüberwachung sowie bei den Sonderfahndungen der Pol. richtet sich nach den hierfür ergangenen Bestimmungen. (...)
VII. Zusammenarbeit bei polizeilichen Sondermaßnahmen gegen Jugendliche
1) Die Beteiligung der Hitler-Jugend bei der Einweisung in ein Jugendschutzlager richtet sich nach dem RdErl. „Die Einweisung von Minderjährigen in die polizeilichen Jugendschutzlager.“
2) Bei der staatspolizeilichen vorläufigen Festnahme und der staatspolizeilichen Verhängung von Schutzhaft gegen einen Jugendlichen ist der Hitler-Jugend Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Ein Aufschub der Sache darf dadurch nicht eintreten. Die Mitteilung erfolgt bei der bis zu drei Wochen dauernden vorläufigen Festnahme an das Gebiet der Hitler-Jugend; bei der Schutzhaft wird sie von dem RSHA. an die Reichsjugendführung in Berlin (Personalamt-Überwachung) erstattet.
3) Bei der Anordnung von Pol.-Haft gegen Angehörige der Hitler-Jugend ist das zuständige Gebiet unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen.“