Grenzeinsatz der Hitlerjugend
Der Reichsminister des Innern schickt am 6. September 1944 einen Runderlass an die Reichsverteidigungskommissare über den „Grenzeinsatz der Hitler-Jugend“. Demzufolge sind alle Jugendlichen ab 15 bzw. bei den weiblichen Jugendlichen ab 16 Jahren, gleich, ob sie der HJ angehören oder nicht, zum „Grenzeinsatz“ verpflichtet:
„Der Grenzeinsatz der Hitler-Jugend dient der Behebung außergewöhnlicher Notstände. Auf Grund der Verordnung über die Heranziehung der deutschen Jugend zur Erfüllung von Kriegsaufgabe vom 2.12.1943 (RGBl. I. S. 664) wird im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei folgendes angeordnet:
Der Grenzeinsatz der Hitler-Jugend erfolgt auf der Grundlage des Gesetzes über die Hitler-Jugend vom 1.12.1936 […] in Verbindung mit der Zweiten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die Hitler-Jugend […] vom 29.3.1939 […]. Er ist Pflichtdienst im Sinne von §1 der Jugenddienstverordnung in Verbindung mit dem Erlass des Jugendführers des Deutschen Reichs vom 4.11.40 […] betr. Allgemeine Grundsätze über den Pflichtdienst in der Hitler-Jugend.
Für die der Jugenddienstpflicht nicht unterliegenden Angehörigen der HJ gilt die Notdienstverordnung vom 15.10.1938 (RGBl. I. S. 1441) nebst den dazu ergangenen Durchführungsvorschriften.“
Diese Notdienstverordnung besagt auf Grund der Verordnung zur Durchführung des Vierjahresplans vom 18. Oktober 1936, dass „zur Bekämpfung öffentlicher Notstände sowie zur Vorbereitung ihrer Bekämpfung […] Bewohner des Reichsgebiets für eine begrenzte Zeit zu Notdienstleistungen herangezogen werden [können]“.
Bezogen auf die Jugendlichen können nun nach dem Runderlass zum „Grenzeinsatz“ von 1944 alle männlichen Jugendlichen ab 15 und alle weiblichen ab 16 Jahren zum „Grenzeinsatz“ herangezogen werden. Schülerinnen und Schüler werden in der Zeit vom Unterricht beurlaubt.
Weiter heißt es:
„Der Einsatz kann örtlich und überörtlich erfolgen. Auf die Leistungsfähigkeit der Jugendlichen ist Rücksicht zu nehmen, Mädel sind nicht zu Erdarbeiten einzusetzen. Ihr Einsatz hat vorwiegend in Betreuungsaufgaben zu erfolgen. Die Schutzbestimmungen des Jugendschutzgesetzes vom 30.4.1938 (RGBl. I. S. 437) finden sinngemäß Anwendung.
Die Jugendlichen werden soweit möglich lagermäßig untergebracht.“
Sämtliche Kosten für den Einsatz werden vom Staat getragen.