Schüler frei für die Rüstung
In den Akten der Hildener Stadtverwaltung findet sich folgender Bericht:
„Die Mobilisierung der Hochschulen und Schulen für den totalen Kriegseinsatz.
Von den jüngsten Maßnahmen des Reichsbevollmächtigten für den totalen Kriegseinsatz wirken sich besonders diejenigen unmittelbar für einen größeren Kreis von Familien und Einzelpersonen aus, die die Hochschulen und Schulen betreffen. Es ist dabei hervorzuheben, dass der Volksschulsektor unberührt bleibt und dass auch bei den an sich betroffenen Schulen und Hochschulen die Unterrichtsgewährung so lange weiterhin andauert, bis im Einzelfall tatsächlich der Einsatz der freiwerdenden Kräfte vollzogen werden kann. Denn es geht ja hier nicht etwa um eine grundsätzliche Änderung der Auffassung über das Schulwesen, sondern nur um die vorübergehende, im Entscheidungskampf der Nation erforderlich gewordene Mobilisierung aller Kräfte auch auf diesem Gebiete für Leben und Freiheit des Reiches wie jedes einzelnen. Und wenn man nun bedenkt, dass durch die neue Kriegsregelung für die Schulen mehr als 100.000 geeignete Schüler für den Rüstungseinsatz frei werden, liegt der Schluss nahe, dass das Opfer durch den Erfolg wohl gerechtfertigt ist.
Diese über 100.000 freiwerdenden Studierenden von Hochschulen, Berufsschulen sowie Schüler und Schülerinnen der berufsbildenden und höheren Schulen kommen, außer für den Einsatz in der Rüstungsindustrie, auch für andere unmittelbar kriegswichtige Aufgaben in Frage. Wie der Reichserziehungsminister hierzu im Einzelnen angeordnet hat, werden für diese Einsätze folgende Kategorien von Studenten und Schülern männlichen und weiblichen Geschlechts bereitgestellt.
1. Alle Studentinnen und nicht der Wehrmacht angehören den Studenten der wissenschaftlichen Hochschulen, die im Sommersemester 1944 im ersten, zweiten oder dritten Fachsemester standen. Ausgenommen sind Studierende der Mathematik, Physik, Ballistik, Hochfrequenz- und Fernmeldetechnik.
2. Alle Studentinnen und nicht der Wehrmacht angehörenden Studenten in höheren Fachsemestern der Rechts-, Staats-, Wirtschafts- und Auslandwissenschaften, der Fächer der philosophischen Fakultäten (mit Ausnahme der Naturwissenschaften), der Landwirtschaft, der Architektur und der Theologie. Ausgenommen sind Studierende, die bis 1. Mai 1945 ihre Abschlußprüfung ablegen können oder die nachweislich bereits im Sommersemester 1944 das Lehramt als Berufsziel hatten.
3. Alle Studentinnen und nicht der Wehrmacht angehörenden Studenten der Medizin, die im Sommersemester 1944 im vierten bis siebenten Fachsemester standen. Ausgenommen sind Studierende, die bis 1. Mai 1945 die Vorprüfung ablegen können, bis zur Beendigung der Prüfung. Auf Kriegsversehrte finden die vorstehenden Bestimmungen keine Anwendung.
4. Die Erstimmatrikulationen werden bis auf weiteres gesperrt. Nur Versehrte, die von der Wehrmacht zum Studium beurlaubt werden oder als Lazarettinsassen Studienerlaubnis erhalten, aus der Wehrmacht entlassene Versehrte, die nicht arbeitseinsatzfähig sind, und Kriegerwitwen, die nicht meldepflichtig für den Arbeitseinsatz sind, können sich noch an wissenschaftlichen Hochschulen immatrikulieren.
5. Für die Kunst- und Musikhochschulen erfolgen noch besondere Maßnahmen.
6. Alle Schüler und Schülerinnen der Haushalts-, Handels- und Wirtschaftsschulen, der höheren Handels- und Oberwirtschaftsschulen, Landes- und Gaumusikschulen, Musikschulen, Konservatorien, Berufsfachschulen für Musik und der Abteilungen für künstlerische und kunstgewerbliche Berufe an den Berufsfachschulen und Meisterschulen des Handwerks.
7. Die Schülerinnen der 8. Klasse der Oberschulen für Mädchen.
8. Die Schüler und Schülerinnen der Landwirtschafts-, Garten-, Obst- und Weinbauschulen werden für den Einsatz in der Landwirtschaft bereitgestellt.
9. Über eine Schließung oder Zusammenlegung von Schulen wird erst entschieden, nachdem der Einsatz der bereitgestellten Schüler und Lehrer erfolgt ist.
Beim Einsatz wird besondere Rücksicht auf das Alter genommen. Er wird daher in erster Linie am Heimat- und Schulort erfolgen, sonst als geschlossener Einsatz mit möglichst gemeinsamer Unterbringung unter Betreuung von Schule und Hitler-Jugend erstrebt. Schüler der 8. Klasse höherer Lehranstalten, die sonst noch nicht eingesetzt sind, werden als KLV- Lagermannschaftsführer zur Verfügung gestellt, während die Schülerinnen der 7. Klasse der Oberschulen für Mädchen neben dem Schulbesuch nach Bedarf zum Sozialeinsatz, insbesondere in der NSV, herangezogen werden. Schüler und Schülerinnen der höheren Lehranstalten und Mittelschulen, die an der Schulverlegung nicht teilnahmen und zur Zeit ohne Schulunterricht sind, werden zum Arbeitseinsatz herangezogen, soweit sie im einsatzfähigen Alter sind. Alle diese Anordnungen gelten auch für das private Schulwesen.“
In einem hierzu angefertigten Vermerk heißt es zu Hilden: „Die Schülerinnen der 8. Klasse der Helmholtzschule sind bereits in der Rüstung eingesetzt worden. Die männl. Schüler werden in der 6. bis 8. Klasse als Luftwaffenhelfer verwendet.“