Mehrurlaub bei Teilnahme an HJ-Zeltlagern
Bereits im Juni 1938 sind die Urlaubsbestimmungen, die im Jugendschutzgesetz festgelegt sind, wirksam, obwohl das Gesetz erst zum 1. Januar 1939 in vollem Umfang in Kraft gesetzt wird. Danach stehen dem Lehrling bei Teilnahme an einem HJ-Zeltlager 18 Tage Urlaub zu, während die Urlaubszeit sonst für Lehrlinge bis zu 16 Jahren 15 Tage und für ältere Lehrlinge 12 bzw. 9 Tage beträgt.
Im Westdeutschen Beobachter wird diese Regelung in einem Artikel vom 8. Juni 1938 als folgerichtig bewertet. Schließlich böte die Erziehung der Jugendlichen nach "nationalsozialistischen Erziehungsgrundsätzen" die Gewähr für "höchste Einsatzbereitschaft". Mit den "an Körper und Geist gesunden" Jugendlichen sei etwas anzufangen.
Außerdem würden die Jugendlichen durch die Zeltlager und Großfahrten ihr "Vaterland" kennenlernen. Manche Betriebsführer würden dafür sogar schon Zuschüsse für ihre fleißigsten und tüchtigsten Lehrlinge zahlen, um die Besten aus dem Reichsberufswettkampf zu belohnen.