Menü
Ereignisse
1938
Juni

Aufgaben der NSV-Jugendhilfe

Die Aufgaben, die der NSV-Jugendhilfe übertragen sind, waren vor der Machtübernahme auf eine Vielzahl von Vereinen und Verbänden verteilt. Dies habe, so der Westdeutsche Beobachter am 8. Juni 1938 in einem Kommentar, zu einer "Zersplitterung" geführt, durch die es angeblich in einer Zeit des "sozialen und wirtschaftlichen Niedergangs zu einer Hilflosigkeit in fast allen Fragen der Jugendhilfe" gekommen sei. Erst durch die "planmäßige Arbeit der NSV" habe sich dies geändert.

Die NSV arbeitet hier mit der HJ zusammen mit dem Ziel, dass "auch in Zukunft alle die Gefahren ausgeschaltet werden, die unserer Jugend in ihrer Entwicklung schaden könnten". Hier möchte man die Jugendlichen allerdings nicht vor allen Schwierigkeiten bewahren, da diese als zum Leben dazugehörig betrachtet werden. Ein "natürliches Maß an Schwierigkeiten" helfe den Jugendlichen, sich auf die Aufgaben in der "Volksgemeinschaft" vorzubereiten. Dementsprechend seien auch das HJ-Gesetz vom 1. Dezember 1936 und das "Gesetz über die Kinderarbeit und Arbeitszeit der Jugendlichen" vom 30. April 1938, das Jugendschutzgesetz, gestaltet.

Als Aufgaben der Jugendhilfe werden Maßnahmen formuliert, die darauf abzielen, auf einer rasseideologischen Grundlage nur diejenigen Jugendlichen zu schützen, die als als "erbgesund" und "erziehungsfähig" gelten — im Umkehrschluss: Jugendliche, die als "asozial", möglicherweise sogar "kriminell" gelten, werden durch die Jugendhilfe nicht erfasst.

Schutz und Hilfe erhalten nur der "erbgesunde Jugendliche und seiner Familie, die sich irgendwie in Not befinden". Das Jugendschutzgesetz sei nicht als "Pflege- und Fürsorgemaßnahme für eine gebrechliche kranke Jugend gedacht, sondern in ihm liegt der Schutz für eine gesunde Jugend und damit die Grundlage für ihre Gesunderhaltung". Dies wird auch als Voraussetzung für die NSV-Jugendhilfe formuliert: "Nicht eer erziehungsunfähige Jugendliche, sondern der erziehungsfähige Jugendliche, der irgendwie in seiner Entwicklung gehemmt ist, sei es durch häusliche oder andere Gründe bedingt, muss mit allen uns zur Verfügung stehenden Mitteln gefördert und, wenn notwendig, geschützt werden."

Die NSV-Jugendhilfe hat durch das Jugendamt folgende Aufgaben übertragen bekommen, auch hier wieder auf einer rasseideologischen Grundlage:

"1. Die Werbung und Beaufsichtigung von Pflegeeltern.
2. Vorschläge von Einzelvormündern, Mitvormündern, Gegenvormündern, Beiständen und Pflegern sowie die Schulunge und Beaufsichtigung der mit der Durchführung einer dieser Aufgaben von den Gerichten bestellten Personen.
3. Die Führung der Schutzaufsicht, wenn es sich um deutschblütige, erbgesunde und erziehungstaugliche Kinder handelt.
4. Die Mitwirkung bei der Einweisung in Fürsorgeerziehung und die Durchführung der nachgehenden Fürsorge für die aus der Heimerziehung beurlaubten und entlassenen Jugendlichen sowie die Mitwirkung bei Unterbringungen in Familienpflegeanstalten.
5. Weitgehende Übertragung der Aufgabengebiete, die sich aus der Jugendgerichtshilfe ergeben, z.B. Vorermittlung und Wahrnehmung des Gerichtstermins usw."

Die NSV-Jugendhilfe sieht ihre Aufgabe nicht darin, die Arbeit des Jugendamtes abzulösen, sondern sie zu ergänzen, um eine "eventuelle Gefährdung" von den Jugendlichen abzuwenden. Dafür überträgt sie einzelne Aufgabengebiete an Helfer, darunter auch ehrenamtliche Helfer, um eine "eingehende und persönliche Betreuung der Jugendlichen" zu garantieren.

Neben den vom Staat übertragenen Aufgaben leistet die NSV-Jugendhilfe Erziehungsarbeit in den an vielen Stellen eingerichteten Erziehungsberatungsstellen, an die sich Eltern und Erziehungsberechtigte mit ihren Sorgen bei Erziehungsschwierigkeiten wenden können.

Baum wird geladen...