HJ-Heim und HJ-Unterkunft
Nach einer Verfügung des Reichsjugendführers darf die Bezeichnung "Heim der Hitler-Jugend" bzw. "HJ-Heim" ab 1938 nur noch auf die Gebäude Anwendung finden, die den vom Arbeitsausschuss für HJ-Heimbeschaffung in der RJF geschaffenen Bauschein erhielten. Alle anderen Umbauten und "Notlösungen" müssen als "HJ-Unterkünfte" bezeichnet werden.
Die Heimbauaktion der HJ, die 1938 mit dem "Jahr der Heimbeschaffung" begonnen wurde, wird auch 1938 fortgesetzt. In den Heimen sollen die Jugendlichen in ihrer "ganzen Lebensführung geformt werden". Dies müsse, so ein Beitrag über den HJ-Heimbau im Westdeutschen Beobachter am 19. Mai 1938, auch in der architektonischen Gestaltung zum Ausdruck kommen. Die Bauten müssten "von schlichter Schönheit wie von herber Strenge und Klarheit erfüllt sein". Hier reichten keine "Halblösungen" durch Umbauten.
Koordiniert wird der Heimbau der HJ durch den Arbeitsausschuss für HJ-Heimbeschaffung in der RJF. Hier werden die Bauvorhaben auf ihre architektonische Gestaltung, die Zweckmäßigkeitsanforderungen für Ausbildung und Schulung sowie ihre Finanzierung hin überprüft. Zur Unterstützung dieser Arbeit wurden in den einzelnen Gebieten Beauftragte für die HJ-Heimbeschaffung ernannt. Im Gebiet Mittelrhein befindet sich die Dienststelle in der Overstolzenstraße 6 in Köln.
Der Arbeitsausschuss hat auch den Bauschein geschaffen, der nicht nur die Genehmigung zum Bau erteilt, sondern auch die Berechtigung, das Gebäude "Heim der Hitler-Jugend" zu nennen und mit einem von Prof. Klein entworfenen HJ-Heim-Symbol zu schmücken.
Für den Bau ist folgendes Procedere einzuhalten:
"Der Bauherr, meistens die Gemeinde, hat dem Arbeitsausschuss über den Gebietsbeauftragten als Unterlagen einzureichen: 1. Ortsplan, 2. Lageplan, 3. Ansicht, 4. Grundrisszeichung, 5. Erlaubnisbericht, 6. Baubeschreibung, 7. Baukostenübersicht und 8. Finanzierungsplan. Die Erteilung des Bauscheines, der von den im Arbeitsausschuss vertretenen Reichsministerien und Reichsdienststellen gezeichnet ist, erfolgt dann unbeschadet aller sonst erforderlichen behördlichen Genehmigungen unter folgenden Voraussetzungen: Der Bau muss nach den vom Arbeitsausschuss geprüften Bauzeichnungen ausgeführt werden; die Bauausführung hat den Regeln der Technik, den behördlich erlassenen Verordnungen, insbesondere den baupolizeiclichen Bestimmungen, zu entsprechen; baupolizeiliche Erlaubnis und rechtzeitige Abnahme des Baues sowohl im Rohbau wie nach seiner Fertigstellung sind rechtzeitig zu beantworten."
Im Gau Köln-Aachen erhält der Bauherr den Bauschein und die Baugenehmigung durch die Gebietsführung Mittelrhein. Der Bauschein wird nur für Neubauten erteilt. Umbauten gelten als "vorläufige Notbehelfe" und sind nur "HJ-Unterkünfte".