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Ereignisse
1938
Mai

Straferlass in der HJ

Zur Durchführung der "Großdeutschland-Amnestie" Hitlers, erlässt Reichsjugendführer Baldur von Schirach am 9. Mai 1938 folgende Bestimmungen:

1. HJ-gerichtliche Verfahren wegen Verfehlungen, die vor dem 10. April 1938 begangen worden sind, werden nicht eingeleitet, wenn eine geringere Strafe als Ausschluss aus der Hitler-Jugend oder Ausscheiden auf Dauer zu erwarten ist.

Unter denselben Voraussetzungen werden anhängige Verfahren eingestellt und angeordnete Disziplinarmittel erlassen, wenn ihre Frist noch nicht abgelaufen ist.

2. Ausführungsbestimmungen erlässt der HJ-Oberrichter."

Zur Durchführung der Amnestiebestimmungen erlässt der HJ-Oberrichter, Obergebietsführer John, im Einvernehmen mit dem Obersten Parteigericht Anordnungen für die HJ, in denen es u.a. heißt:

„Die Amnestie erstreckt sich auf alle Fälle, in denen Ausscheiden auf Zeit, Streichung aus den Listen der Hitler-Jugend oder ein geringeres Disziplinarmittel zu erwarten ist; ferner auf alle Disziplinarfälle, auch soweit sie nicht bei den HJ-Gerichten anhängig sind, sondern lediglich bei disziplinarbefugten Einheitsführern und –führerinnen der Hitler-Jugend schweben (Führer der Gefolgschaften, Stämme, Banne und Gebiete und der entsprechenden Einheiten des DJ, BDM und JM).
Angeordnete Disziplinarmittel, deren Frist noch nicht abgelaufen ist, sind mit sofortiger Wirkung erlassen.
Streichungen aus den Listen der Hitler-Jugend werden nur auf Antrag zurückgenommen.“

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