Vertrauenslehrer für die HJ
Mitte März 1938 wird zwischen dem Reichserziehungsminister und dem Reichsjugendführer ein Übereinkommen über die Einsetzung von Vertrauenslehrern der HJ an den Schulen getroffen.
Die Vertrauenslehrer und -lehrerinnen werden auf Vorschlag des Bannführers bzw. der Untergauführerin vom Schulleiter auf ein Jahr mit möglicher Verlängerung bestellt. Der Lehrer bzw. die Lehrerin muss dem NSLB angehören und nach Möglichkeit aus der HJ hervorgegangen sein oder sich dort betätigt haben. Sie müssen mit den zuständigen HJ-Führern bzw. BDM-Führerinnen ständigen Kontakt halten und sind Verbindungsleute zwischen diesen und dem Schulleiter. Die Vertrauenslehrer und -lehrerinnen müssen bei Prüfungen und den Beratungen über die Versetzung das Verhalten der Schüler in der HJ (Verdienste und Vergehen) aufgrund der ihnen vom zuständigen HJ-Führer gegebenen Unterlagen zur Sprache bringen. Sie sind auch bei Entscheidungen über Strafen und Vergünstigungen zu beteiligen.
Zudem haben sie die Aufgabe, die Arbeit der HJ zu unterstützen und für diese zu werben:
"a) Aufklärung über Ziel und Arbeit der HJ bei Eltern, Lehrerschaft und Schülerschaft
b) Aussprache mit den zuständigen HJ-Führern über HJ-Anghörige, die 1. infolge ihrer Fähigkeiten noch mehr in den Dienst der HJ eingespannt werden können,
2. wegen des HJ-Dienstes in ihren schulischen Leistungen versagen,
3. sich unehrenhaft verhalten;
c) Mithilfe bei der Schaffung geeigneter Räume für Heimabende."
Zudem können die Lehrerinnen und Lehrer auch noch andere Aufgabe erhalten wie die Mitwirkung bei der Gesundheitsfürsorge (Kinderverschickung) und beim Schüleraustausch, soweit diese von der Schule aus im Benehmen mit der HJ bearbeitet werden.