Menü
Ereignisse
1944
November

Weiterführung der KLV

Im Rundschreiben KLV 1/45 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung wird folgender Erlass des Reichsministers des Inneren zur Umquartierung, hier: Weiterführung der KLV (II AV 2449/44 - 220 U) vom 15. November 1944 mitgeteilt:

„An die Reichsverteidigungskommissare.

Nach meinem Runderlass vom 7.9.1944 - II RV 6691/44 g - 367 - sind vorsorgliche Umquartierungen wegen Luftgefährdung bis auf weiteres ausgesetzt. Dies gilt im Allgemeinen auch für die vorsorgliche Umquartierung Jugendlicher, die im Wesentlichen von der erw. KLV getragen wird. Die Notwendigkeit, in erster Linie unsere Jugend vor Bombenterror und Feindbedrohung zu schützen, macht jedoch eine Sonderregelung erforderlich, für die folgende Richtlinien im Einvernehmen mit dem Leiter der Partei-Kanzlei, dem Vorsitzenden des interministeriellen Luftkriegsschädenausschuss und dem Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung ergehen:

I. Im Hinblick auf den Ausfall zahlreicher Unterbringungsmöglichkeiten in den Grenzgebieten des Reichs und die Zusammenfassung von Lagern in gegenwärtig weniger luftgefährdeten Gebieten können künftig Jugendliche nur in folgenden Fällen durch die erw. KLV betreut werden:

1. soweit Jugendliche durch die KLV auf Grund bisher ausgelöster Maßnahmen bereits erfasst sind,
2. wenn Kinder ihre Eltern verloren haben,
3. wenn Eltern ihre Kinder nicht selbst betreuen können, vor allem im Falle des Arbeitseinsatzes der Eltern; dabei ist gleichgültig, ob die Eltern sich weiterhin in Luftnotgebieten aufhalten oder selbst umquartiert sind,
4. wenn Kinder aus anderen erzieherischen Gründen nicht im Elternhaus bleiben können,
5. wenn reichs- und volksdeutsche Jugendliche aus dem Ausland zurückgeführt werden, deren Eltern aber einstweilen dort verbleiben,
6. wenn Eltern ihre Kinder aus sachlichen oder persönlichen Gründen selbst in der erw. KLV untergebracht wissen möchten.

Dieser Gruppen von Jugendlichen wird sich die erw. KLV besonders annehmen.

a) im Falle der Obdachlosigkeit wegen Luftangriffen,
b) bei Umquartierungen wegen Feindbedrohung (nach meinem Runderlass vom 7.9.1944) .

II. In den Grenzgebieten kann auch, ohne dass eine Räumung wegen Feindbedrohung erfolgt, eine so hohe Luftgefährdung gegeben sein, das Maßnahmen jedenfalls für Jugendliche unabweisbar sind. In diesen Fällen kann eine Unterbringung von Jugendlichen, soweit möglich, in der Nähe der Heimatorte, sonst in den anderwärts im Reich bereitgestellten Quartieren im Wege der erw. KLV erfolgen. In diesem Falle ist von den RV-Kommissaren wie bisher die Genehmigung des interministeriellen Luftkriegsschädenausschusses herbeizuführen.

III. Wegen der besonderen auch weiterhin fortbestehenden Aufgaben der erw. KLV ist ihr Raumbestand besonders an geschlossenen Lagern zu halten, soweit nicht überwiegender Bedarf der Wehrmacht oder der Rüstung und Kriegsproduktion auftritt. Auch dann soll regelmäßig Ersatz gestellt werden.“

Baum wird geladen...