Verbot der Flaggenhissung
Im Rundschreiben KLV 15/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es unter dem 15. Oktober 1944:
„Im Anschluss an die Anordnung RJF 48/44 im Reichsleiter-Rundschreiben vom 15.7.44 ordne ich an, dass ab sofort aus Gründen der Luftgefahr jegliche Flaggenhissung unterbleibt. Dies gilt für das gesamte Reichsgebiet einschließlich Protektorat.“
Zur „Luftschutzsicherung von KLV-Lagern“ wird zugleich angeordnet:
„I. Die Gebietsbeauftragten KLV der Aufnahmegebiete sind für die luftschutzmäßige Sicherung der KLV-Lager verantwortlich.
II. Unter Anpassung an die derzeitige Luftlage gelten ab sofort nur noch folgende Anordnungen:
1. Für jedes KLV-Lager muss ein Luftschutzraum bzw. ein behelfsmäßiger Luftschutzraum zur Verfügung stehen. Nach Möglichkeit sind geeignete Kellerräume hierfür herzurichten. Sind im Hause für diese Zwecke keine geeigneten Räume vorhanden, so ist die Gemeindebehörde oder der örtliche Luftschutzleiter zu ersuchen, geeignete Räume in der Nähe nachzuweisen. Gibt es im Hause selbst oder in der Nähe desselben keine derartigen Räume, müssen Splittergräben angelegt werden. Der Luftschutzraum muss u.a. Notausgang und Befreiungsgeräte, wie Schaufeln, Hacken und Beile, sowie Notbeleuchtung enthalten. Beim Bau von Splittergräben und Deckungslöchern ist darauf zu achten, dass die Tiefe je nach der Größe der Jugendlichen 1,50 - 1,80 m betragen muss.
2. Die Lagerleiter sind für den Ausbau und die Erhaltung der örtlich vorgeschriebenen Luftschutzeinrichtungen in den KLV-Lagern verantwortlich. Sie haben sich mit den Luftschutzleitern ihres Bereiches in Verbindung zu setzen und gegebenenfalls eine Überprüfung vornehmen zu lassen. Verbesserungen und erforderliche Ausbauten sind möglichst mit örtlichen Kräften und Material durchzuführen. (...)
3. In jedem KLV-Lager müssen seiner Größe entsprechend genügend Feuerlöschgeräte vorhanden sein. Im Lager verteilt, sind Eimer mit Wasser, Bottiche mit Wasser und Tüten oder Kisten mit trockenem Sand aufzustellen. Gleichfalls müssen eine oder mehrere Handspritzen vorhanden sein. Darüber hinaus sind Feuerpatschen, Schutzschilder für die Bekämpfung von Brandbomben, Schaufeln, Hacken, Äxte und Einreißhaken bereitzustellen.
4. Sämtliche Fenster, Türen usw. der KLV-Lager sind vorschriftsmäßig zu verdunkeln. Die Verdunklungseinrichtungen sind so herzurichten, dass kein Licht nach außen dringt. Sie sind laufend von Führungskräften im KLV-Lager zu überprüfen.
5. Für das ordnungsgemäße Verhalten bei Luftalarm ist der Lagerleiter verantwortlich. Er hat einen ständigen Vertreter zu benennen, der bei seiner Abwesenheit im Lager anwesend sein muss.“