Benachrichtigung von Eltern bei Todesfällen im KLV-Lager
Im Rundschreiben KLV 13/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es unter dem 15. september 1944:
„Bei Todesfällen von Lagerteilnehmern (auch solchen, die in Krankenhäusern usw. eingewiesen waren) ist wie folgt zu verfahren:
Der/die Lagerleiter/in meldet den Todesfall sofort telegrafisch unter Angabe folgendes Punkte:
Name - Vorname – Geburtsdatum
Todesursache - Todestag – Aufbahrungsort
Heimatanschrift der Eltern
1. der Dienststelle KLV in der Reichsjugendführung;
2. dem Gaubeauftragten KLV des Entsendegaues, der allein die Benachrichtigung der Eltern vornimmt, die in dem Falle mündlich zu geschehen hat;
3. dem Gebietsbeauftragten KLV des Aufnahmegebietes. Dieser veranlasst:
a) Verständigung des Verwaltungsleiters, der die Einsargung und Überführung der Leiche veranlasst und finanziert;
b) Verständigung des Gebietsbeauftragten KLV des Entsendegebietes über das Verfügte zur Überführung der Leiche;
c) Verständigung des Gebietsarztes, der von dem behandelnden Arzt die Diagnose anfordert und einen Bericht dem Amt für Gesundheit der Reichsjugendführung zustellt;
d) Übersendung eines Gesamtberichtes an die Dienststelle KLV der Reichsjugendführung und an den Gebietsbeauftragten KLV des Entsendegebietes;
4. dem Gebietsbeauftragten KLV des Entsendegebietes, der
a) die Überführung der Leiche vom Heimatbahnhof zum Friedhof und die Teilnahme einer Hitler-Jugend-Abordnung an der Beisetzung veranlasst;
b) den Verwaltungsleiter unterrichtet.
An diese Anweisungen haben sich alle Beteiligten zu halten, um einerseits eine mehrmalige Benachrichtigung der Eltern zu vermeiden und zum anderen eine ordnungsgemäße Abwicklung derartiger Fälle sicherzustellen.“