Anordnung zum Schutz vor Tieffliegern
Im Rundschreiben KLV 15/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es unter dem 30. August 1944:
„Betr.: Feindeinflüge - Schutz der Jugendlichen vor Splitterbomben.
In der letzten Zeit wurden mehrfach Kinder durch Abwurf von Splitterbomben einzelner feindlicher Flugzeuge getötet oder erheblich verletzt.
Durch die Entwicklung der Lage im Westen muss damit gerechnet werden, dass feindliche Jäger, Aufklärer und sonstige Einzel-Flugzeuge noch öfter einfliegen und länger über dem Reichsgebiet verbleiben als bisher.
Da beim Einflug einzelner feindlicher Flugzeuge keine Luftwarnung erfolgt, müssen Erziehungsberechtigte und Aufsichtspersonen (Schulen der Partei, Hitler-Jugend einschl. KLV, NSV, NS-Frauenschaft) mit aller Eindringlichkeit darauf hingewiesen werden, dass äußerste Vorsicht erforderlich ist.
Künftig darf nicht gewartet werden, bis feststeht, ob ein sich näherndes Flugzeug ein feindliches oder ein deutsches ist. Kinder müssen vielmehr bei Annäherung jedes Flugzeuges sofort Deckung nehmen. Die innerhalb der Bewegung in der Jugenderziehung oder -betreuung tätigen Aufsichtspersonen und Erziehungsberechtigten sind sofort mit den notwendigen Anweisungen zu versehen.
gez. M. Bormann“