Verzicht auf Flaggenhissung
Im Rundschreiben 12/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung heißt es:
„In stark luftgefährdeten Gebieten und Gegenden, in denen mit Tieffliegerangriffen gerechnet werden muss und eine aufgezogene, weithin sichtbare Fahne auf ein belegtes Lager schließen lässt, kann aus Sicherheitsgründen von der täglichen Flaggenhissung abgesehen werden. An Stelle der Flaggenhissung ist hier ein kurzer morgendlicher Lagerappell und gleichermaßen abends vorzunehmen. In diesen Fällen ist eine Flaggenhissung nur an besonderen Tagen mit entsprechender Umrahmung durchzuführen. Hier ist darauf zu achten, dass die Flaggenhissung so durchgeführt wird, dass bei aufgezogener wehender Fahne diese nicht schon von weitem belegte Lager anzeigt und Ziel für Luftangriffe bietet.
Es ist nicht gestattet, morgens zwar eine feierliche Flaggenhissung durchzuführen, die Fahne kurz danach einzuholen und abends kurz vor dem Flaggeneinholen wieder zu setzen.“