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Ereignisse
1944
Juni

Betreuung protestantischer Kinder in der KLV

Mit Schreiben vom 14. Juni 1944 teilt der Evangelische Oberkirchenrat Wien dem Rheinischen Provinzialausschuss für Innere Mission mit:

„Gegenstand: Kirchlicher Dienst an den Umquartierten.

Die nachstehenden Mitteilungen gelten nur für den Bereich des Reichsgaues Niederdonau.

Für den kirchlichen Dienst an den Umquartierten insbesondere für die kirchliche Versorgung der landverschickten Kinder sind die grundsätzlichen Vorarbeiten und Vorverhandlungen abgeschlossen. Zur Information und Hilfe wird das Ergebnis zusammengefasst:

1. Für die Bekenntnisunterweisung und kirchliche Versorgung der landverschickten Kinder gelten die Ihnen bereits früher bekanntgegebenen Erlässe:

a. des Beauftragten des Führers für die Inspektion der HJ und Reichsleiters für die Jugenderziehung der NSDAP nach Rundschreiben 3/31 vom 24.2.1941

b. des Reichserziehungsministers vom 25.8.1943 Nr. (14. konf) 2-43 mit der ausdrücklichen Zustimmungserklärung des Leiters der Parteikanzlei M. Bormann nach Rundschr. 118/43 vom 25.8.43.

Abschriften beider Erlasse werden noch einmal beigefügt. Im Bedarfsfalle können weitere Exemplare angefordert werden.

2. Mit dem KLV-Beauftragten des Gebietsführers in Niederdonau und mit dem KLV-Schulbeauftragten für Niederdonau ist erneut festgestellt worden, dass im Reichsgau Niederdonau nach diesen Bestimmungen verfahren werden kann. Der KLV-Beauftragte des Gebietsführers in Niederdonau hat zugesichert, dass den KLV-Lagerleitern die einschlägigen Bestimmungen bekannt seien. Sollte einmal ein Lagerleiter nicht unterrichtet sein, so empfehlen wir, diesem den Wortlaut des infrage kommenden Erlasses vorzuweisen und auf Wunsch zur Verfügung zu stellen.

3. Der Reichsstatthalter in Niederdonau hat den aus dem Rheinland inzwischen zugezogenen Einsatzkräften auf Widerruf eine vorläufige Unterrichtsgenehmigung für evangelischen Bekenntnisunterricht an den Schulen ihres Einsatzgebietes erteilt. Abschrift einer entsprechenden Verfügung des Reichsstatthalters wird beigelegt, weil darin auch allgemein interessierende Bestimmungen getroffen sind.

4. Die Erlässe, Bestimmungen und Verfügungen sind insgemein wie folgt zu verstehen:

a. Alle landverschickten Kinder bis zu 14 Jahren (bzw. bis zur 5. Klasse der höheren Lehranstalten) können unabhängig davon, ob sie in geschlossenen KLV-Lagern untergebracht sind und dort unterrichtet werden, oder ob sie in Einzelquartieren untergebracht sind und im Schulverband unterrichtet werden, am Bekenntnisunterricht teilnehmen, wenn in ihrem Entsendegebiet Religionsunterricht vorgesehen war. Die Teilnahme ist freiwillig. Zustimmungserklärungen der Eltern bzw. Erziehungsberechtigten dürfen weder gefordert noch eingeholt werden.

Der Bekenntnisunterricht kann sowohl in KLV-Lagern als auch im Schulverband durch solche Lehrkräfte erteilt werden, die Fakultas für Bekenntnisunterricht haben und zur Erteilung willig sind. Wo das nicht der Fall ist, sollen hauptamtlich in der Seelsorge stehende Kräfte der österreichischen Kirche und die Einsatzkräfte, die Unterrichtserlaubnis haben, den Bekenntnisunterricht erteilen.

b. Im Schulverband ist Bekenntnisunterricht an solchen Schulen zugelassen, wo mindestens 20 Kinder einer Konfession zusammenkommen können und am Bekenntnisunterricht teilnehmen wollen.

c. Der Reichsstatthalter in Niederdonau hat ferner eingeräumt, dass auch dort, wo die Zahl von 20 Kindern nicht erreicht wird, für den Bekenntnisunterricht ein Schulraum zur Verfügung gestellt werden soll, wenn der übrige Unterricht dadurch nicht beeinträchtigt wird.

d. Uns ist der Bekenntnisunterricht innerhalb der Räume von geschlossenen KLV-Lagern verboten. Auch dort, wo man uns etwa auf Grund von Beziehungen oder aus Entgegenkommen von Seiten der Lagerleitung einen Raum im Lager zur Verfügung stellen will, ersuchen wir dringend, keinen Gebrauch davon zu machen. Anderenfalls würden wir die Lagerleitung nur unnötig belasten und unsere gesamten Arbeitsmöglichkeiten gefährden.

e. Der Bekenntnisunterricht für die Kinder aus geschlossenen KLV-Lagern kann an der dem Lager nächstgelegenen Schule erteilt werden. Der Reichsstatthalter in Niederdonau hat ausdrücklich verfügt, dass hierfür Schulräume zur Verfügung gestellt werden sollen, wenn der übrige Unterricht an der betreffenden Schule dadurch nicht beeinträchtigt wird. Soweit die Kinder aus KLV-Lagern noch nicht erfasst sind, wird ersucht, alsbald unter entsprechender Vereinbarung mit dem KLV-Lagerleiter und dem infrage kommenden Schulleiter den Bekenntnisunterricht einzurichten. Bei den einschlägigen Verhandlungen kommen für uns auf Seiten der KLV-Lager nur die Lagerleiter (jeweils ein Lehrer oder eine Lehrerin) nicht aber die Lagermannschaftsführer (HJ-Beauftragte) infrage.

f. Für Kinder aus solchen Entsendegebieten, in denen es keinen Bekenntnisunterricht gibt, ist eine mehrjährige kirchliche Unterweisung zur Vorbereitung auf die Konfirmation möglich und durchzuführen. Das gilt nach dem unter Abschnitt 1.a dieses Schreibens beigefügten Erlass des Beauftragten des Führers für die Inspektion der HJ und Reichsleiters für die Jugenderziehung der NSDAP v. 24.2.41 auch für die Kinder aus KLV-Lagern. Freilich darf die kirchliche Unterweisung wiederum unter keinen Umständen in Räumen des KLV-Lagers sein, sondern sie hat, soweit kirchliche Räume nicht zur Verfügung stehen, in Schulräumen zu erfolgen, und zwar für die Kinder beider Gruppen aus dem Schulverband wie auch aus KLV-Lagern. Bei solchen Kindern, die sonst keinen Religionsunterricht erfahren haben, ist die kirchliche Unterweisung zur Vorbereitung auf die Konfirmation möglichst auf drei Jahre auszudehnen, wie es auch in den meisten Entsendegebieten üblich ist.

g. Die Schule, in der die kirchliche Unterweisung oder der Bekenntnisunterricht stattfinden soll, darf übrigens nicht mehr als 4 km von dem zuständigen KLV-Lager entfernt sein. Wo bei einem KLV-Lager im Umkreis von 4 km keine Schule vorhanden oder verfügbar ist, ersuchen wir um Berichterstattung.

h. Für alle neuerrichteten oder zu errichtenden Bekenntnisunterrichtsstationen oder bei Benutzung von Schulräumen für kirchlichen Unterricht ist beim zuständigen Schulrat unter Hinweis auf die grundsätzliche Genehmigung des Reichsstatthalters in Niederdonau (vergl. Beilage zu Abschnitt 3 dieses Schreibens) anzusuchen.

5. Es versteht sich von selbst, dass die umquartierten und einheimischen Kinder im Schulverband wie auch die Kinder aus geschlossenen KLV-Lagern im Bekenntnisunterricht bzw. in der kirchlichen Unterweisung zur Vorbereitung auf die Konfirmation je nach Möglichkeit und Zweckmäßigkeit zusammengefasst werden können.

6. Vielleicht ist es uns möglich, eine beschränkte Anzahl von Katechismen und Abzüge von einigen kirchlichen Kernliedern zu beschaffen. Wo solche für die Unterweisung dringend benötigt werden, ersuchen wir um Anforderung, ohne allerdings eine feste Zusage geben zu können.

7. Wo vereinzelte Kinder so verstreut wohnen, dass sie zur Unterweisung, sei es in der kirchlichen Vorbereitung für die Konfirmation oder sei es im Bekenntnisunterricht, durchaus nicht erfasst werden können, da müssen sich am Ort erwachsene Gemeindeglieder, am ehesten natürlich die eigenen Mütter, dieser Kinder annehmen. Im Bedarfsfall können hierfür vielleicht Gesangbuch, Bibl. Geschichte und Katechismus in beschränktem Maß beschafft werden. Wir bitten gegebenenfalls um Anforderung, allerdings ohne auch hier feste Versprechungen machen zu können.

8. Es ist möglich, dass der Reichsstatthalter in Niederdonau uns in dringenden Notfällen Schulräume für Gottesdienste und Andachten zur Verfügung stellt. Wir ersuchen, im Bedarfsfall einen ausführlich begründeten Antrag bei uns einzureichen.

9. Wo Anschriften von umquartierten Erwachsenen und Kindern mit der Heimatadresse gesammelt werden können, ersuchen wir um Weitergabe an uns, damit wir eine Verbindung zwischen Heimatgemeinde und Umquartierten vermitteln können.

10. Wir legen größten Wert darauf, dass der kirchliche Dienst an den Umquartierten sich in keiner Weise von dem kirchlichen Leben der Gastkirche absondert, sondern auf die Einheit und Gemeinschaft der österreichischen Bruderkirche klar ausgerichtet ist.“

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