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Ereignisse
1944
Mai

Einsatz staatlicher Schulbeauftragter KLV

Am 23. Mai 1944 wird folgender Erlass des Reichsministers für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung zum „Einsatz staatlicher Schulbeauftragter KLV veröffentlicht“:

„Bei mehreren nachgeordneten Schulaufsichtsbehörden ist in Weiterentwicklung der Anordnungen zu Ziff. 6 meines Runderlasses vom 15. Oktober 1943 - MB1WEV.S.344 - ein Beamter mit der zusammenfassenden Bearbeitung und Vertretung der Belange der Schulverwaltung in allen KLV-Angelegenheiten für den Arbeitsbereich des Gebietsbeauftragten KLV des Reichsleiters von Schirach beauftragt worden. Im Interesse einer möglichst engen Zusammenarbeit der staatlichen Dienststellen mit den Dienststellen KLV wird diese Entwicklung von mir begrüßt. Es empfiehlt sich, überall dort, wo Schulverlegungen in größerem Umfange durchgeführt werden oder die Zahl der KLV-Lager besonders groß ist, in gleicher Weise zu verfahren. Der für die genannten Aufgaben eingesetzte Schulaufsichtsbeamte führt künftig die Bezeichnung „Staatlicher Schulbeauftragter KLV“. Er wird von der für den Sitz des Gebietsbeauftragten KLV zuständigen Schulaufsichtsbehörde (in Preußen vom Oberpräsidenten nach Anhörung der beteiligten Regierungspräsidenten) vorgeschlagen und von mir eingesetzt. Diese Vorschläge sind mir spätestens bis zum 15. Juni 1944 einzureichen. Für Ende Juni 1944 ist eine gemeinsame Dienstbesprechung der staatlichen Schulbeauftragten KLV in Bad Podiebrad (Böhmen) vorgesehen.

Die Befugnisse der örtlich und sachlich zuständigen Schulaufsichtsbehörden nach dem Erlass vom 1. September 1943 - E I a (2) 10/43 - bleiben durch die Einsetzung des staatlichen Schulbeauftragten KLV unberührt. Der staatliche Schulbeauftragte KLV hat jedoch im Rahmen der von mir ergangenen Weisungen auf die einheitliche Bearbeitung grundsätzlicher Fragen für seinen Arbeitsbereich hinzuwirken.

Der Zuständigkeitsbereich des staatlichen Schulbeauftragten KLV erstreckt sich nicht nur auf die Verlegung in KLV-Lager, sondern auch auf die sonstige Schulverlegung, insbesondere auch die Umquartierung der 6 – 10-jährigen. Zu seinem Aufgabenkreis gehören insbesondere folgende Aufgaben:

1. Er klärt Meinungsverschiedenheiten zwischen den beteiligten Schulaufsichtsbehörden und dem Gebietsbeauftragten KLV oder den Schulaufsichtsbehörden untereinander.

2. Er steht in ständiger enger Fühlung mit dem Gebietsbeauftragten KLV und sorgt für die Berücksichtigung der Interessen der Schule und Schulverwaltung bei der Bearbeitung der dem Gebietsbeauftragten KLV zustehenden Angelegenheiten.“

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