Sommerferien in verlegten Schulen
Mit Schreiben vom 10. Juli 1944 gibt der Regensburger Regierungspräsidenten folge Anordnung vom 22. Mai 1944 an die örtlichen Schulräte sowie Hauptlager- und Lagerleiter weiter:
„Der Herr Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung hat mit RdElr. v. 22.5.44 -E I a (14 KLV) 200/44 E II, E III - (Amtsblatt DWEV 1944 S. 127) im Einvernehmen mit dem Beauftragten des Führers für die erweiterte Kinderlandverschickung bestimmt, dass
1. die Sommerunterrichtspause der in KLV-Lagern befindlichen Schulen grundsätzlich in den gleichen Zeitraum zu verlegen ist wie die Ferien des Aufnahmegebietes;
2. die Dauer der Unterrichtspause für die in geschlossenen Lagern untergebrachten Schulen nicht mehr als 3 Wochen betragen darf;
3. während der Unterrichtspause erforderlichenfalls Förderunterricht bis zu 2 Stunden am Vormittag eingerichtet werden kann.
Den Zeitpunkt der Unterrichtspause legen die Lagerleiter selbst fest. Sie wird zweckmäßig in die Zeit gelegt, in der die Lagerlehrkraft den ihr genehmigten Erholungsurlaub nimmt. Da der Vertreter (die Vertreterin) rechtzeitig eintrifft, kann er (sie) noch darüber in Kenntnis gesetzt werden, in welchen Unterrichtsgebieten der Förderunterricht zu erteilen ist.
Die Schulleiter der verlegten höheren Schulen melden den Zeitpunkt der Unterrichtspause an Oberstudiendirektor Professor Steinvorth in Schwandorf-Kreuzberg, die der übrigen Lager an den zuständigen Schulrat. Die Schulräte stellen die Unterrichtspausen der einzelnen Lager in einer Übersicht zusammen und legen diese hier in doppelter Fertigung vor.“