Gastweise Teilnahme am Unterricht in KLV-Lagern
Im Rundschreiben KLV 9/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung wird unter dem 1. Mai 1944 mitgeteilt:
„1. Die in KLV-Lager verlegten Schulklassen bilden eine in sich geschlossene, aus dem gemeinsamen Erlebnis des Lagers in Freizeit und Unterricht gewachsene Gemeinschaft. Grundsätzlich können daher nur solche Schüler(innen) am Schulunterricht der KLV-Lager teilnehmen, die dem Lager angehören. Über die Aufnahme in das Lager entscheidet der Gebietsbeauftragte KLV, der sich zuvor mit der Schulaufsichtsbehörde in Verbindung setzt, ob schulische Bedenken bestehen. Die Aufnahme von Ausländern bedarf der Zustimmung der Zentralstellen.
2. Die gastweise Teilnahme von Schülern und Schülerinnen, die nicht dem Lager angehören, am Schulunterricht der KLV-Lager ist aus pädagogischen Gründen grundsätzlich abzulehnen. Die Schulaufsichtsbehörde kann im Einvernehmen mit dem Gebietsbeauftragten KLV Ausnahmen zulassen.“