Keine Aufnahme von „Mischlingen“ in KLV-Lager
Mit seinem Rundschreiben KLV 6/44 ordnet der Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung Folgendes an:
2 Einige Anfragen in der letzten Zeit lassen erkennen, dass meine Anordnung vom 14. Oktober 1943 in meinem Rundschreiben 12/43 vom 26. November 1943, nicht ausreichend beachtet wird. Ich verweise nochmals auf diese Anordnung, wobei ich insbesondere betone, dass Mischlinge ersten Grades in KLV-Einrichtungen nicht aufgenommen werden dürfen, auch wenn vor der Schulverlegung die Genehmigung zum Besuch der höheren Schule erteilt worden war.
Ich bitte um strikte Beachtung dieser Anordnung.2