Schulunterricht nach Anordnung von Schulverlegungen
Nachdem die Verlegung einer Schule angeordnet wurde, ist es den Schülern oder Schülerinnen nicht mehr gestattet, die Schule zu wechseln, um so der Verlegung zu entgehen. Schulen, die nicht verlegt werden, dürfen dementsprechend keine Schüler aus verlegten Schulen aufnehmen. Der Unterricht wird bis zur Durchführung der Verlegung fortgesetzt, es sei denn, er wurde bereits allgemein eingestellt.
Mit Erlass vom 11. April 1944 (RV 874 II/44-220 U) ordnet der Oberpräsidenten der Rheinprovinz an, dass die Schüler und Schülerinnen einer Schule nach Verlegung verpflichtet sind, ihre Schulpflicht entweder im verlegten System oder „im Rahmen der amtlichen Umquartierung oder der Verwandtenhilfe“, also am jeweiligen Aufenthaltsort außerhalb der Stadt, zu erfüllen. Kindern, die ihrer Schulpflicht nicht nachkommen, „ist die Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder die Aushändigung des Entlassungszeugnisses zu versagen“.
Zur Rückführung aus KLV-Lagern heißt es zudem:
„Bei Schulpflichtigen, die in KLV-Lagern untergebracht sind, bedarf es zur Rückführung der Zustimmung des Gaubeauftragten der KLV des Entsendegaues.“