Einschränkung von Elternbesuchen
In Folge Nr. 1/44 des „Nachrichtenblatts KLV“ des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung in Böhmen und Mähren heißt es im März 1944:
„An Eltern in der Heimat wurden durch Lagerleiter und Lagerleiterinnen Bestätigungen gesandt, in denen sie diesen mitteilen, dass eine Unterbringung in dem KLV-Lager bzw. im Ort der Lager möglich wäre und dass gegen einen Lagerbesuch keine Bedenken bestünden. Die Ausstellung solcher Schreiben steht entgegen den Bestimmungen zur Durchführung von Elternzügen. Elternbesuche werden nur im Rahmen der Elternzüge gestattet. Einzelbesuche sind nicht erwünscht. Besuchsgenehmigungen können - in besonders begründeten Fällen - (Fronturlaub, Krankheit) usw., von dem zuständigen Bannbeauftragten gegeben werden.
Die Ausstellung von Bescheinigungen für Durchlassscheine ist den Lagerleitern nicht gestattet.“