Definition von „Schulverlegung“
Am 24. Februar 1944 definiert das Reichserziehungsministerium per Erlass (E I a (14 KLV) 12) die genaue Definition von „Schulverlegung“:
„Schulverlegungen im Sinne der angezogenen Erlasse“ liegen nur dann vor, „wenn Schüler(innen) unter Aufrechterhaltung ihres bisherigen Klassenverbandes in Begleitung ihrer bisherigen Lehrer umquartiert werden.“