Menü
Ereignisse
1944
Januar

Verbleib an „Stammschulen“ nach Schulverlegungen

In einem Erlass des Oberpräsidenten der Rheinprovinz zum Verbleib an „Stammschulen“ nach Schulverlegungen (Gen. 1245) heißt es am 16. Januar 1944:

„1) Aus schulorganisatorischen Gründen ist es erwünscht, dass auch in den Fällen, in denen eine Schule verlegt ist oder die Schüler(innen) sich z.Zt. außerhalb ihres Heimatortes befinden, die Anmeldung bei der Schule erfolgt, die nach dem Wunsche der Erziehungspflichtigen später am Heimatort besucht werden soll. (Stammschulen) Die Eltern sind entsprechend zu beraten. In die Anmeldescheine (...) ist daher als Schule von dem Anmeldepflichtigen die Stammschule einzutragen, auch wenn der Schüler (die Schülerin) nicht in das KLV-Lager der Stammschule geht sondern - auf dem Wege der Verwandtenhilfe- als Gastschüler in eine andere Schule aufgenommen wird.

2) Der Standortführer jeder Stadt mit verlegten Schulen hat sofort im Einvernehmen mit dem Hoheitsträger eine Werbung für die Kinderlandverschickung und den Gedanken der Stammschulen durchzuführen.“

Dabei sind die Eltern darauf hinzuweisen, dass „Schülern, die der Verpflichtung, ihre Schulpflicht außerhalb des Ortes zu erfüllen, nicht nachkommen, (...) die Versetzung in die nächsthöhere Klasse" verweigert wird und dass die Rückkehr aus dem KLV-Lager der Genehmigung bedarf:

„Bei Schulpflichtigen, die in KLV-Lagern untergebracht sind, bedarf es zur Rückführung der Zustimmung des Gaubeauftragten der KLV des Entsendegaues.“

Bei der Anmeldung zur ersten Klasse müssen die Eltern angeben, ob ihr Kind ins KLV-Lager seiner Stammschule, in ein anderes Lager des Gaues, in Familienpflege oder im Rahmen der Verwandtenhilfe untergerbacht werden soll.

Reichen die Anmeldungszahlen zur Bildung einer neuen Klasse nicht aus, werden die Kinder auf andere Lager verteilt, bleiben aber Angehörige ihrer Stammschule (s.o.)

Kinder, die im KLV-Lager sind und auf eine höhere Schule wechseln, „sind möglichst einer Stammschule zuzuführen.“

Allerdings "steht es den Erziehungsberechtigten frei, die Kinder auch dort zur Aufnahme als Vollschüler anzumelden, wo sie wirklich beschult werden." Druck soll nicht ausgeübt werden.

Die Schulen sollen Listen erstellen, wobei folgende Gruppen gebildet werden:

- Zahl der gemeldeten Schüler insgesamt
- Schüler, die „der verlegten Stammschule zugeführt werden sollen“
- Schüler, die aus gesundheitlichen oder sonstigen Gründen
nicht verschickt werden (was eine Genehmigung des Kreisleiters voraussetzt)
- Schüler, „die dem Lager einer anderen Schule zugeführt   werden sollen“
- Schüler, die im Rahmen der Verwandtenhilfe untergebracht werden, aber Stammschüler ihrer Schule bleiben.

Baum wird geladen...