Umquartierung von Hilfsschulen nachrangig
In seinem Rundschreiben KLV 1/44 des Beauftragten für die Erweiterte Kinderlandverschickung ist folgende Anordnung zur „Umquartierung von Hilfsschulen“ abgedruckt:
„Die Umquartierung von Hilfsschulen ist grundsätzlich erst vorzunehmen, wenn sämtliche anderen Schulen in die Aufnahmeorte verlegt sind. Findet die Umquartierung statt, so ist eine sorgfältige Auswahl zu treffen, dass nur die Hilfsschüler verlegt werden, die lagerfähig sind. Die Unterbringung erfolgt in besonderen KLV-Lagern. Eine Einweisung in Familienpflegestellen darf nicht erfolgen. Angehörige von Hilfsschülern sind nur nach sorgfältiger Prüfung des Einzelfalles umzuquartieren.“