Einbeziehung der HJ in den Volkssturm
Am 20. Dezember 1944 veröffentlicht das Reichserziehungsministerium folgenden „Erlass zur erweiterten Einbeziehung der HJ in den Volkssturm“:
„Auf Grund des Führererlasses vom 25. September 1944 über die Bildung des Deutschen Volkssturms und des Befehls des Reichsführers SS und Befehlshabers des Ersatzheeres vom 1. Oktober 1944 führt die Hitler-Jugend die erweiterte Wehrhaftmachung der deutschen Jugend im Rahmen des Deutschen Volkssturmes durch.
Die Wehrhaftmachung erfolgt
a) durch die Ausbildung der Jugendlichen im Alter von 16 Jahren in sechswöchigen Wehrertüchtigungslagern (erstmalig Jahrgang 1928),
b) durch die Ausbildung der Jugendlichen iom Alter von 15 Jahren in vierwöchigen Wehrertüchtigungslagern,
c) durch monatliche (zweimonatliche) Überholung des Ausbildungsstandes in viertägigen Bannausbildungslagern,
d) durch Erfassung und Ausbildung von Unterführerbewerbern im Rahmen einer dreimonatigen Ausbildungszeit. Umfang und Stärke dieser Ausbildungslehrgänge wird nach dem jeweiligen Bedarf festgelegt,
e) durch besondere acht- bis zwölfwöchige WE-Lager der Hitler-Jugend für die zeitlich untauglich Gemusterten des Jahrganges der sechzehnjährigen Jugendlichen.
Die Teilnahme an der Ausbildung in den WE-Lagern ist gleichzeitig Pflichtdienst im Sinne des § 1 der Jugenddienstverordnung in Verbindung mit dem Erlass des Jugendführers des Deutschen Reiches vom 4. Dezember 1940, betreffend allgemeine Grundsätze über den Pflichtdienst in der Hitler-Jugend.
Jugendlichen des Jahrgangs 1928, die im Rahmen der erweiterten Wehrhaftmachung der deutschen Jugend zur Ausbildung in den bezeichneten Lagern herangezogen werden, ist der erforderliche Urlaub von der Schule zu erteilen. Über die Heranziehung der Jugendlichen des Jahrgangs 1929 zu WE-Lagern ergeht besonderer Erlass.“