Sanktionen bei Verweigerung der Jugenddienstpflicht
Am 8. November 1944 richtet ein als K-Bannführer tätiger HJ-Gefolgschaftsführer aus dem bayrischen Memmingen folgenden Brief an die Eltern eines Jungen, der seiner Jugenddienstpflicht nicht nachkommt:
„Ihr Sohn verweigert seit längerer Zeit grundsätzlich die Erfüllung der Jugenddienstpflicht. Alle bisher getroffenen Maßnahmen blieben unbeachtet. Ich mache Sie als den Erziehungsberechtigten darauf aufmerksam, dass der Dienst in der Hitlerjugend gesetzlich geregelt ist und nach diesen gesetzlichen Bestimmungen erzwungen werden kann.
Darüber hinaus gilt die vormilitärische Ausbildung innerhalb der Hitlerjugend als Dienst im Volkssturm. Auch dieser Dienst kann nach den Militärgesetzen erzwungen werden. Ich mache Sie darauf aufmerksam, dass bei weiterer Dienstversäumnis und Pflichtverletzungen Maßnahmen nicht nur gegen den Jugendlichen, sondern auch gegen Sie als den Erziehungsberechtigten eingeleitet werden müssen.“