LWH in Lehrerbildungsanstalten
Am 4. Mai 1944 veröffentlicht der Oberpräsident der Rheinprovinz einen Erlass zur „Entlassung von LWH vor Aufnahme in Lehrerbildungsanstalten“ (Gen. Nr. 1103). Hierin heißt es:
„Wie mir der Sonderbeauftragte des REM für den Einsatz von Luftwaffenhelfern beim Luftgaukommando VII mitteilt, hat das Luftflottenkommando Reich entschieden, daß Luftwaffenhelfer (HJ), die den Nachweis der Aufnahme in eine Lehrerbildungsanstalt erbracht haben, zum jeweiligen Schulbeginn der Lehrerbildungsanstalt entlassen werden können.“