Unklarheiten über Einberufungen
Am 23. Februar 1944 schreibt OStD Halfmann an den Sonderbeauftragten des Reichserziehungsministeriums für den Einsatz von Luftwaffenhelfern beim Oberpräsidium in Münster:
„Die Luftwaffenhelfer aus dem Geburtsjahrgang 1926 sind bisher nur zu einem Teil zum RAD einberufen worden. Etwa die Hälfte der LwH dieser Klasse wurden zu Ende vergangener Woche von der Luftwaffe entlassen und haben sich in den Schulen zur Wiederaufnahme in die alten Klassenverbände gemeldet.
Der Direktor der OfJ Köln-Nippes teilt mir heute mündlich mit, er habe von der örtlichen Führung der RAD-Meldestelle vertraulich die Auskunft erhalten, dass die bis heute noch nicht zum RAD einberufenen LwH / Jahrg. 26 aus Klasse 7 vorerst nicht einberufen würden und bis zur Reifeprüfung in den Schulen verbleiben sollten. Gemeint ist offensichtlich nicht nur normale Reifeprüfung, sondern die Versetzung in die 8. Klasse und damit der Reifevermerk.
Ich wäre dankbar, wenn Sie feststellen könnten, ob diese mir übermittelte Nachricht zutrifft. Zwar würden die in Frage kommenden Schüler einen stärkeren Unterricht erhalten, als bei ihrem Einsatz als LwH, doch würden große Schwierigkeiten dadurch entstehen, dass zwischen den in der Schule verbliebenen Klassen einerseits und den LwH-Klassen andererseits ein erheblicher Unterschied im Leistungsstand der Klassen sich im Laufe eines Jahres herausgebildet hat.
Um diese Schwierigkeiten überbrücken zu können, ist eine Klärung der Frage m.E. dringend nötig.“
Am 24. Februar äußert sich der Oberpräsident in Koblenz hierzu: „Luftwaffenhelfer des Jahrganges 1926, die der Klasse 7 angehörten und von ihren Flakeinheiten entlassen worden sind, ohne vom RAD eingesetzt zu werden, sind vorläufig nicht zum Unterricht in der Schule zuzulassen. Ich bin beim Luftgaukommando VI in Münster vorstellig geworden, dass Befehl an die Luftwaffeneinheiten erfolgt, solche Schüler im Einsatz zu behalten, bis der RAD sie einberuft.“
Am gleichen Tag ergeht zu dieser Problematik folgender Erlass des Luftgaukommandos VI, Gruppe IIb (4): „Gemäß Ziffer 7 des Erlasses R.d.L.u.Ob.d.L. Az. 11b Nr. 99 285/43 (Chef Lw/L Wehr 1 III E) vom 26.11.1943 sind die Lw.Helfer (HJ) des Jahrg. 1926 so rechtzeitig zu entlassen, dass sie nach 48-stündigem Aufenthalt im Elternhaus dem RAD zu dem in den RAD-Gestellungsbefehlen angegebenen Zeitpunkt (in der Regel 15.2.1944, bei Offiziersbewerbern und Kriegsfreiwilligen zum Teil früher bzw. später) zur Verfügung stehen.
Aus gegebener Veranlassung wird darauf hingewiesen, dass die Lw.Helfer (HJ) auch noch Zeit haben müssen, die erforderlichen Abmeldungen beim Polizeirevier, bei der Schule und beim Ernährungsamt vorzunehmen, Passbilder zu besorgen und die notwendigen Vorbereitungen (Instandsetzung der Bekleidungsstücke) zu treffen.“