Unerlaubtes Fernbleiben vom Unterricht
Am 17. Februar 1944 macht eine Kölner Flak-Batterie folgende Mitteilung an das Friedrich-Wilhelm-Gymnasium:
„Die Dienststelle teilt (...) mit, dass der Lw.-Oberhelfer (HJ) H.W. am 16.2.44 rechtzeitig zur Schule geschickt wurde. L.Oberhelfer W. ist dann von sich aus dem Unterricht ferngeblieben und nach Köln gefahren, was er auch nach Gegenüberstellung selbst zugibt. Da die Dienststelle von sich aus keine Bestrafung vornehmen kann wird gebeten, den Genannten von dort aus bestrafen.“
Am 22. Februar 1944 wird der Vater des Schülers von Oberstudiendirektor Grötz über den Vorfall informiert:
„Ihr Sohn H. (Klasse 7r) ist am 16.2. 44 ohne Erlaubnis dem Unterricht der Luftwaffenhelfer ferngeblieben. Nach den Feststellungen der Dienststelle L 54 309 wurde er an diesem Tage rechtzeitig zum Unterricht geschickt, ist jedoch ohne Genehmigung nach Köln gefahren. Er hat den Disziplinarverstoß zugegeben.
Im Anschluss an die Beratungen der Klassenkonferenz vom 21.02.44 bestrafe ich Ihren Sohn H. mit der Androhung der Verweisung. Gleichzeitig mache ich darauf aufmerksam, dass er im Wiederholungsfalle die Verweisung von der Anstalt, d.h. den Ausschluss aus dem für Luftwaffenhelfer angeordneten Unterricht zu gewärtigen hat.“