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Ereignisse
1944
Februar

Einsatzordnung für SS-Helferinnen

Am 2. Februar 1944 erlässt der Reichsführer-SS eine „Vorläufige Einsatzordnung für SS-Helferinnen“. Darin heißt es:

„1. SS-Helferinnen stehen im nationalen Ehrendienst. Sie kommen erst nach vorausgegangener Ausbildung und Schulung auf der Reichsschule-SS in Oberhenheim i. Els. zum Einsatz auf Dienststellen des Reichsführers-SS.

2. Anforderungen von SS-Helferinnen sind auf dem Dienstwege an Reichsführer-SS - Chef Fernmeldewesen - Berlin SW 68, Wilhelmstr. 100, zu richten unter Angabe der erforderlichen Anzahl, der Ausbildung (Fernsprecherin, Fernschreiberin, Funkerin), der Größe und der Art der zu besetzenden Nachrichteneinrichtung, des Zeitpunktes, bis zu welchem die Zuweisung der SS-Helferinnen erwünscht, der vorhandenen bezugsfertigen Unterkunft gemäß RF-SS-Befehl vom 30.11.42 (Richtlinien für die Betreuung der im Bereich der SS und Polizei eingesetzten deutschen Frauen, insbesondere in den Gebieten außerhalb der Reichsgrenze) und etwaiger besonderer Bestimmungen für die Inmarschsetzung bzw. den Reiseweg.

3. Die Zuweisung von SS-Helferinnen - soweit verfügbar - erfolgt im Allgemeinen in der Reihenfolge der eingegangenen Anforderungen jeweils nach Beendigung der Ausbildungslehrgänge auf Grund von Einsatzbefehlen des Chefs des Fernmeldewesens an die Reichsschule-SS. SS-Dienststellen, bei welchen durch Zuweisung von SS-Helferinnen SS-Männer für die Front frei werden, werden bevorzugt berücksichtigt. (...)

10. Die Arbeitszeit der SS-Helferinnen beträgt im Allgemeinen je Woche 56 Stunden - die Pausen nicht eingerechnet -; hiervon sind bis zu 14 Stunden für Fortbildung, WE- und Körperschulung vorgesehen. Bei dringenden dienstlichen Bedürfnissen sind die SS-Helferinnen ohne Anspruch auf besondere Vergütung verpflichtet, auch über den vorbezeichneten Rahmen hinaus Dienst zu leisten. (...)

20. Die Unterkunft wird außerhalb des Großdeutschen Reiches unentgeltlich zur Verfügung gestellt, während beim Einsatz im Reichsgebiet als Gegenwert für amtliche Unterkunft monatlich RM 6,-- von der Lohnstelle der SS-Helferinnen einbehalten werden. Amtliche Unterkunft im Reichsgebiet ist, soweit keine SS-Helferinnenheime vorhanden, nach Möglichkeit in den Jugendwohnheimen des BDM. von den Einsatzstellen zu beschaffen. (...)

28. Die Fortbildung der SS-Helferinnen ist auch während des Einsatzes bei den Einsatzstellen und in den SS-Helferinnenheimen neben der technischen bzw. fachlichen Ausbildung weiter durchzuführen. In Sonderheit ist so lange, bis geeignete SS-H.-Führerinnen zur Verfügung stehen, Führerunterricht durch den Dienststellenleiter der Einsatzstelle festzusetzen über:

Pflichten und Aufgaben der SS-Helferin, Geheimhaltung, Spionage, Sabotage, Feindpropaganda, Vorgesetztenverhältnis, Gliederungen und Organisationen, Dienstordnung der SS-Helferin, Disziplinar- und Beschwerdeordnung der SS, SS- und Polizeigerichtsbarkeit, Kriegs- und Militärgesetze, Meldungen und Gesuche, Urlaubsordnung und Verhalten während des Urlaubs - besonders bei Erkrankungen -, Gas- und Luftschutz, Einsatzzulage sowie truppenärztliche Betreuung.“

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