Keine Vorversetzungen entlassener LWH
Am 19. Januar 1944 teilt der Reichsminister für Wissenschaft, Erziehung und Volksbildung in seinem Erlass zur „Ablehnung von Vorversetzungen entlassener LWH“ (E IIIa 3032/43) Folgendes mit:
„Es ist bei mir angeregt worden, Schüler der Klasse 6, die am 15. Februar 1944 entlassen und anschließend zum RAD einberufen werden, zu diesem Termin schon in die Klasse 7 vorzuversetzen und ihnen in Verbindung damit die Bescheinigung über die Berechtigung zur Teilnahme an einem Sonderlehrgang für Kriegsteilnehmer zur Ablegung der Reifeprüfung zu geben. (Vgl. Runderlass vom 24. Mai 1943 - E III a 124) Die beantragte Vorverlegung des Versetzungstermins muss ich ablehnen, da sie den schulischen Tatsachen und Notwendigkeiten widersprechen würde. Jedoch erkläre ich mich damit einverstanden, dass einwandfrei leistungsfähige Schüler der Klasse 6 in Anerkennung ihrer Leistungen auf dem Abgangszeugnis unter Hinweis auf diesen Erlass den Vermerk erhalten, dass ihnen die Teilnahme an einem Sonderlehrgang für Kriegsteilnehmer zur Ablegung der Reifeprüfung genehmigt wird.“