Bistum Aachen fordert nach Auflösung des KJMV Eigentum Dritter zurück
Der Kapitularvikar des Bistums Aachen erhebt in einem Schreiben an die Staatspolizeistelle Aachen vom 14. Februar 1938 Einspruch gegen die Beschlagnahme von Eigentum, das bei der Auflösung des KJVM der Diözese Aachen am 1. Februar 1938 mitgenommen wurde, jedoch nicht den Jungmännervereinen, sondern Dritten gehört. Dieses Vermögen wird in einer beigefügten Liste aufgeführt und zurückgefordert.
Die Staatspolizeistelle Aachen schreibt daraufhin am 17. Februar 1938 zurück, dass es bei dem „erheblichen Umfang“ der beschlagnahmten Vereinsgegenstände möglich sei, dass manche „nach näherer Nachprüfung“ freigegeben würden. Einschränkend wird jedoch hinzugefügt, dass Dritte ihr Eigentumsrecht nachweisen müssten. Die Aufstellung wird in der Hinsicht nicht als ausreichend angesehen. Hier sei nicht „ohne weiteres“ ersichtlich, dass es sich bei den Gegenständen nicht um Vereinseigentum handeln würde. Die Eigentümer müssten daher „ihre vermeintlichen Ansprüche“ durch die örtlichen Polizeibehörden bei der Staatspolizeistelle Aachen anmelden.
In den folgenden Wochen wird ein Teil der beschlagnahmten Vermögenswerte, soweit sie Eigentum von Kirchengemeinden oder dritten Personen sind, zurückgegeben. In anderen Fällen wird den Anträgen auf Freigabe jedoch nicht stattgegeben.
So verweigert die Staatspolizeistelle Düsseldorf in einem Schreiben an das Bischöfliche Generalvikariat in Aachen vom 24. Mai 1938 die Rückgabe der Fahnen der Jungmännervereine bzw. Jünglingskongregationen in Strümp und Stratum. Begründet wird dies damit, dass die Fahnen zu „Zwecken der aufgelösten Organisationen“ gedient hätten. Auf Eigentumsverhältnisse könne hierbei keine Rücksicht genommen werden.
Kapitualarvikar Sträter wendet sich daraufhin mit Schreiben vom 10. Juni 1938 an den Reichs- und Preußischen Minister für die kirchlichen Angelegenheiten. Darin berichtet er von den Beschlagnahmungen von Eigentum der Kirchengemeinden und dritten Personen und reicht die Stellungnahme der Gestapo auf seine Beschwerde weiter. Den Minister bittet er, sich nun dafür zu verwenden, dass die beschlagnahmten Vermögensstücke zurückgegeben werden.
Der Minister bestätigt mit Schreiben vom 30. September 1938 jedoch die Vorgehensweise der Gestapo:
„Nach dem Gesetz vom 14.7.1933 über die Einziehung volks- und staatsfeindlichen Vermögens unterliegen sämtliche Gegenstände der Beschlagnahme und Einziehung, die zur Förderung der staatsfeindlichen Bestrebungen des aufgelösten Verbandes bestimmt waren oder gebraucht worden sind. Hierbei ist es unerheblich, ob der aufgelöste Verband selbst oder irgendein Dritter Eigentümer der betreffenden Gegenstände ist.
Hiernach ist die Beschlagnahme und Einziehung in vollem Umfange zu Recht erfolgt. Wenn die Staatspolizeistellen Aachen und Düsseldorf trotzdem verschiedene Gegenstände freigegeben haben, so ist dies lediglich aus Entgegenkommen geschehen.
Ich habe deshalb keine Veranlassung, dem Reichsführer SS und Chef der Deutschen Polizei im Reichsministerium des Innern die Aufhebung der Beschlagnahme der in Frage stehenden Fahnen zu empfehlen.“